Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei außergewöhlichen Belastungen
Übernahme einer Bürgschaft durch den Ehepartner für Schulden aus der Geschäftsgründung
Leitsatz
1. Im Fall einer Bürgschaft kann die Zwangsläufigkeit nur dann bejaht werden, wenn die Übernahme der Bürgschaft und nicht
nur die spätere Zahlung aufgrund der Bürgschaft zwangsläufig war.
2. Bürgschaftsübernahme für Schulden aus der Geschäftsgründung des Ehepartners ist nicht zwangsläufig, da in einer bestehenden
Ehe keine Verpflichtung besteht, sich für die Schulden des Ehepartners zu verbürgen.
3. Die eheliche Beistandspflicht beinhaltet in erster Linie persönliche Handlungspflichten, wie z.B. die Pflicht im Erwerbsgeschäft
des Ehegatten mitzuwirken, aber nicht die Pflicht, für den Gewerbebetrieb des anderen Ehegatten Verbindlichkeiten zu begleichen,
Bürgschaften oder dingliche Sicherheiten zu übernehmen oder bereits eingegangene Verbindlichkeiten zu übernehmen
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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