Karsten Webel

Steuerfahndung - Steuerstrafverteidigung

1. Aufl. 2008

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61061-5
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-58981-2

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Steuerfahndung - Steuerstrafverteidigung (1. Auflage)

X. Das Ermittlungsverfahren

1. Allgemeines

Sofern die Finanzbehörde das Verfahren selbständig durchführt, nimmt sie in Form der Bußgeld- und Strafsachenstelle die Rechte und Pflichten wahr, die im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zustehen (§ 399 Abs. 1 AO). Führt hingegen die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch, so hat die Bußgeld- und Strafsachenstelle die Rechte und Pflichten der Behörden des Polizeidienstes nach der StPO (§ 402 Abs. 1 AO; vgl. auch S. 235 ff.).

Der Steuerfahndung und ihren Beamten stehen gem. § 404 Satz 1 AO unabhängig davon, welche Behörde das Verfahren führt, die Rechte und Pflichten der Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der StPO zu (vgl. S. 32 ff.).

Im Steuerstrafverfahren gilt das Legalitätsprinzip. Danach ist die Staatsanwaltschaft (bzw. im selbständigen Verfahren die Bußgeld- und Strafsachenstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit) gem. § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind. Letzteres ist der Fall, wenn ein gewisser Anfangsverdacht gegeben ist (vgl. im Folgenden). Folglich kommt der staatsanwaltschaftlichen Behör...