Steuerfahndung - Steuerstrafverteidigung
1. Aufl. 2008
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VII. Maßnahmen zur Strafprophylaxe
Literatur: Müller, Die strafbefreiende Selbstanzeige für einen Dritten, AO-StB 2007, 276; Wegener, Checkliste: Selbstanzeigenberatung, PStR 2008, 68.
Wurde eine Steuerhinterziehung begangen oder die Steuer leichtfertig verkürzt und ist diese Tat noch verfolgbar, heißt dies nicht, dass dem Mandanten nur noch die Möglichkeit bleibt, stillzuhalten und ggf. bestraft zu werden. Vielmehr kann er aktiv werden und dadurch eine Bestrafung vermeiden, wenn er eine strafbefreiende Selbstanzeige oder eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige abgibt. Es gilt somit zu prüfen, ob durch eine solche Selbstanzeige noch Straffreiheit erlangt werden kann.
1. Die strafbefreiende Selbstanzeige
a) Allgemeines
Einer der bedeutendsten Unterschiede zwischen dem allgemeinen Strafrecht und dem Steuerstrafrecht liegt in § 371 AO. Im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht, in dem mit der Vollendung der Tat die Strafe zwangsläufig ist und eine Strafbefreiung nur in Ausnahmefällen vorgesehen ist, gibt das Steuerstrafrecht dem Täter die Möglichkeit, auch nach Vollendung bzw. Beendigung der Tat Straffreiheit zu erlangen. Er kann sich Straffreiheit „erkaufen”, ind...