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LAG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 19 Ta 199/07

Gesetze: KSchG § 5; KSchG § 5 Abs. 4 S. 2; ArbGG § 78 S. 1; ZPO § 572 Abs. 1 S. 1, 1. HS; TzBfG § 17

Leitsatz

1. Auch im Verfahren der nachträglichen Klagezulassung gem. § 5 KSchG hat das Arbeitsgericht gem. §§ 5 IV S. 2 KSchG, 78 S. 1 ArbGG, 572 Abs. I S. 1, 1. HS ZPO auf die sofortige Beschwerde grundsätzlich zunächst eine Abhilfeentscheidung zu treffen.

2. In besonderen Fällen kann das Beschwerdegericht, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, ohne vorherige Abhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht über die Beschwerde entscheiden.

3. Zur nachträglichen Klagezulassung bei Versäumung der Frist gem. § 17 TzBfG

Fundstelle(n):
RAAAD-01793

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LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.04.2007 - 19 Ta 199/07

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