1. Unterhält ein Unternehmen seit elf Jahren einen einzigen Betrieb mit zuletzt 19 Arbeitnehmern, dessen Zweck nur darin besteht, in einem räumlich abgrenzbaren Bereich eines Universitätskrankenhauses technische Dienstleistungen (technische Betriebsleitung, Wartung und Instandhaltung) zu erbringen, dann stellt das für den Bestand des Betriebes wesentliche Betriebsmittel der Auftrag des Krankenhauses zur Erbringung dieser technischen Dienstleistungen dar. Der ganze Betrieb ist zugeschnitten nur auf diesen einen Auftrag und Kunden.
2. Überträgt das Krankenhaus diesen - und weitere - Aufträge auf ein Unternehmen, das nur dazu gegründet wurde, den nunmehr ausschließlich einheitlich für sämtliche Standorte des Krankenhauses vergebenen Facility-Management-Auftrag zu erhalten, dann liegt allein darin ein Betriebsübergang begründet.
3.Es istmethodisch verfehlt, in einem betriebsmittelarmen Betrieb die Be-triebsübernahme allein daran scheitern zu lassen, dass der Betriebsübernehmer nicht bereit ist, den wesentlichen Teil der ursprünglichen Arbeitnehmerschaft zu übernehmen. Dies widerspräche der Zielsetzung der Richtlinie 2001/23/EG. Hauptzweck der Betriebsübergangsrichtlinie ist es, auch gegen den Willen des Erwerbers die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Veräußerers aufrecht-zuerhalten ( - Abler - NZA 2003, 1385).
4. Ein Betriebsübergang kann nicht deswegen verneint werden, weilder Aufbau und die Organisation des Unternehmens nicht - und zwar nicht einmal teilweise - beibehalten worden ist ( NZA 96, 413, Rn 20 f - Mercks; a.A. BAGvom - NZA 2006, 1039).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 293 Nr. 5 ZIP 2007 S. 788 Nr. 16 WAAAD-01680
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