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LAG Berlin Beschluss v. - 10 Ta 1002/03

Gesetze: ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b; ArbGG § 2 Abs. 3; ArbGG § 2 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2; ArbGG § 5 Abs. 3; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 53 Abs. 1 Satz 1; ArbGG § 78 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 1; GVG § 17 a Abs. 4 Satz 3; ZPO § 97

Leitsatz

1.) Wird mit einer Statusklage ein Zahlungsanspruch geltend gemacht, so ergibt sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht "automatisch" nach § 2 Abs. 3 ArbGG (Zusammenhangsklage), weil diese Zuständigkeitsregelung eine (arbeitsrechtliche) Hauptklage voraussetzt, für die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht bereits auf der Grundlage der "sic-non"-Rechtsprechung (Rechtsbehauptung des Klägers) angenommen werden kann.

2.) In einem solchen Fall muss die Zuständigkeit für den Zahlungsanspruch getrennt und nach allgemeinen Grundsätzen i.S.d. § 2 Abs. 1 ArbGG geprüft werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAD-01598

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Berlin, Beschluss v. 03.06.2003 - 10 Ta 1002/03

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