1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist zu entscheiden, wenn Feststellung begehrt wird, ob ein Arbeitsverhältnis gem. § 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG im Anschluss an die Ausbildung zustande gekommen ist, und ferner ein Auflösungsantrag gem. § 78 a Abs. 4 BetrVG gestellt wird.
2. Erfolgt eine Ausbildung in einem Konzern, mit dessen Muttergesellschaft der Ausbildungsvertrag geschlossen worden ist, teils in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte, teils in betrieblichen Ausbildungsstätten, so ist die betriebliche Ausbildung der Konzernmutter zuzurechnen oder eine BGB-Gesellschaft zwischen der Muttergesellschaft und den Konzernunternehmen im Hinblick auf die Ausbildung anzunehmen. Dies führt zu einem gesetzlichen Übernahmeanspruch gem. § 78 a BetrVG gegen die Konzernmuttergesellschaft.
3. Der Übernahmeanspruch nach § 78 a BetrVG ist mindestens unternehmensbezogen.
4. § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung TTC, der bei der Deutschen Telekom AG gilt, normiert einen Übernahmeanspruch auch für tätig gewordene Ersatzmitglieder der Auszubildendenvertretung.
5. § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung TTC ist dahingehend auszulegen, dass die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Rahmen des Auflösungsantrags gem. § 78 a Abs. 4 BetrVG unternehmens- oder sogar konzernweit zu prüfen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-01584
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LAG Bremen, Beschluss v. 23.05.2006 - 1 TaBV 20/05
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