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LAG Brandenburg Urteil v. - 1 Sa 276/05

Gesetze: BetrVG § 113

Leitsatz

Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsänderung zu den geplanten Kündigungen an, ist die Planungsphase damit abgeschlossen. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassen der Betriebsänderung bis zum Versuch eines Interessenausgleichs darf nicht mehr ergehen. Der Interessenausgleich kann nicht nachgeholt werden, die einstweilige Verfügung würde etwas unmögliches aufheben.

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 560 Nr. 10
DB 2006 S. 568 Nr. 10
DAAAD-01575

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LAG Brandenburg, Urteil v. 08.11.2005 - 1 Sa 276/05

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