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IWB Nr. 24 vom Seite 1176

Neufassung des VW-Gesetzes in Kraft

Die Neufassung des VW-Gesetzes, die durch das Urteil des EuGH notwendig geworden war, ist am in Kraft getreten.

Der EuGH hatte im Herbst letzten Jahres festgestellt, dass einzelne Bestimmungen des geltenden VW-Gesetzes gegen europäisches Recht verstoßen. Die Regelungen, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH waren, wurden nicht geändert. Das gilt insbesondere für § 4 Abs. 2 VW-Gesetz. Danach bedarf die Errichtung oder Verlegung von Produktionsstätten der Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat entscheidet hierüber mit der Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. Da der Aufsichtsrat bei VW zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern besetzt ist, können Entscheidungen über die Produktionsstätten weiterhin nicht gegen Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer getroffen werden.

Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH gegen Deutschland waren nicht das VW-Gesetz insgesamt, sondern nur die Regelungen über Entsendungsrechte, Höchststimmrechte und das erhöhte Mehrheitserfordernis (was zugleich eine verminderte Sperrminorität bedeutet). Der EuGH hat am entschieden, dass zwei Regelungen des VW-Gesetzes gegen europäisches Recht ve...

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