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BFH 19.06.2008 III R 57/05, StuB 24/2008 S. 966

Einkommensteuer | Abfindung von Unterhaltsansprüchen bei außergewöhnlichen Belastungen

(1) Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf – insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen – einer dem Stpfl. gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden; Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird – z. B. Krankheits- oder Pflegekosten – dagegen nach § 33 EStG. (2) Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. Die Abfindung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten fällt daher auch dann unter § 33a Abs. 1 EStG, wenn der Stpfl. dazu verpflichtet ist (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a, § 33, § 33a EStG; § 1585 Abs. 2 BGB).

Praxishinweise: Aufwendungen für den ...

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