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Umsatzsteuer | Nachweis einer Ausfuhrlieferung
(1) Zum Nachweis einer Ausfuhrlieferung reichen die in § 6 Abs. 4 Satz 2 UStG i. V. mit § 9 UStDV genannten Nachweise grundsätzlich aus. (2) Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Nachweise vorliegen. (3) Abschn. 135 Abs. 9 UStR ist eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die die Gerichte nicht bindet. Insbesondere führt Abschn. 135 Abs. 9 Nr. 1 UStR nicht dazu, dass grundsätzlich die darin genannten zusätzlichen Nachweise zu erbringen sind (Bezug: § 4 Nr. 1, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 4 UStG 1999; Art. 15 Nr. 1 und 2 Richtlinie 77/388/EWG).
Praxishinweise: Sind die Voraussetzungen des § 6 UStG erfüllt und sind die nach §§ 8 ff. UStDV erforderlichen Nachweise (Belege) erbracht, so ist regelmäßig von einer wirksamen Ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet auszugehen. Nur wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Nachweise ...