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BFH 02.07.2008 XI R 66/06, StuB 24/2008 S. 972

Umsatzsteuer | Halten eines Rennpferds im Rahmen eines Unternehmens

(1) Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1991/1993 setzt nicht voraus, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen im Rahmen eines andere Zwecke verfolgenden Unternehmens getä S. 973tigt werden. (2) Das Halten von Rennpferden aus Repräsentationsgründen ist ein ähnlicher Zweck i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. (3) Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG ist nur derjenige, der eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG ausübt (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c, § 2 Abs. 1 UStG 1991/1993; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG).

Praxishinweise: Ist das Halten eines Rennpferdes – auch wenn eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt – als nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen anzusehen und als eine wirtschaftliche Tätigkeit zu bejahen, so greift die Eigenverbrauchsbesteuerung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG, da die Aufwendungen für das Pferd unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG (sog. Repräsentationsaufwand) fall...

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