BGH Beschluss v. - VIII ZR 85/08

Leitsatz

[1] Die Zustellung einer bloßen Mitteilung der Geschäftsstelle über die vom Vorsitzenden der Berufungskammer gesetzte Frist zur Berufungserwiderung löst nicht die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Einlegung der Anschlussberufung aus; es bedarf auch insoweit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfügung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Fortführung von BGHZ 76, 236 ff.).

Gesetze: ZPO § 329 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug: AG Traunstein, 311 C 950/06 vom LG Traunstein, 1 S 126/07 vom

Gründe

I.

Das Amtsgericht Traunstein hat durch Urteil vom die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.784 € nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts verfügte am die Zustellung der Berufungsbegründung an die Klägerin und setzte dieser eine Frist zur Erwiderung von drei Wochen. Der Klägerin wurde in Ausführung dieser Verfügung am die Berufungsbegründung mit einem Begleitschreiben der Geschäftsstelle zugestellt, in dem es heißt:

"Anbei erhalten Sie beiliegenden Schriftsatz vom mit Frist zur Erwiderung von drei Wochen."

Die Klägerin erwiderte mit einem am beim Berufungsgericht eingegangen Schriftsatz vom auf die Berufung und kündigte in diesem Schriftsatz unter anderem ihren Antrag an, die Beklagte über das angefochtene Urteil hinaus zu verurteilen, an die Klägerin und Anschlussberufungsklägerin weitere 6.165 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom teilweise abgeändert; die Anschlussberufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Berufungsgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Klägerin habe entgegen § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der am abgelaufenen Berufungserwiderungsfrist Anschlussberufung eingelegt. Gegen die Verwerfung der Anschlussberufung richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - unabhängig von der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO - statthaft (§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO). Sie ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Senat macht deshalb von der Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Anschlussberufung zu Unrecht als unzulässig verworfen und dadurch der Klägerin ein ihr zustehendes Rechtsmittel unter Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör verwehrt. Es hätte die Anschlussrevision nicht mit der Begründung verwerfen dürfen, dass die Klägerin die ihr vom Vorsitzenden der Berufungskammer gesetzte Frist zur Berufungserwiderung versäumt habe und deshalb die Anschlussberufung nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig sei. Denn der Klägerin war eine Frist zur Berufungserwiderung nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO in zweifacher Hinsicht nicht wirksam gesetzt worden.

Zwar hatte, wie es § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt, der Vorsitzende der Berufungskammer der Klägerin mit Verfügung vom eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt. Eine fristsetzende Verfügung des Vorsitzenden bedarf jedoch der Zustellung durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift der Verfügung (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO; BGHZ 76, 236 ff., 238 f., 241; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 275 Rdnr. 3, § 296 Rdnr. 9 d). Dies gilt für alle in §§ 273 ff., 296 ZPO genannten Fristen (vgl. BGHZ aaO); für die Fristsetzung nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur schriftlichen Berufungserwiderung gilt nichts anderes. An der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfügung fehlt es hier. Der Klägerin ist mit der Berufungsbegründung nur eine Mitteilung der Geschäftsstelle über die gesetzte Frist zugestellt worden. Eine bloße Mitteilung der Geschäftsstelle kann auch dann, wenn sie zugestellt wurde, eine der in § 296 Abs. 1 ZPO genannten Fristen nicht in Lauf setzen (vgl. BGHZ aaO; Zöller/Greger, aaO, § 296 Rdnr. 9 d). Auch insoweit gilt für den zweiten Rechtszug - hier: die Frist für die Einlegung der Anschlussberufung nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO - nichts anderes als für den ersten Rechtszug.

Darüber hinaus ist die Klägerin in der Mitteilung der Geschäftsstelle - entgegen § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO - nicht über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden; ebenso fehlt eine Belehrung darüber, dass die Berufungserwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist.

Da der Klägerin eine Frist zur Berufungserwiderung wegen fehlender Zustellung der richterlichen Verfügung nicht wirksam gesetzt worden war, konnte die Anschließung noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen (Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 524 Rdnr. 10; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 524 Rdnr. 33). Die im Berufungserwiderungsschriftsatz vom eingelegte Anschlussberufung war somit nicht verspätet.

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 515 Nr. 8
DAAAD-01293

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja