Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB III § 335 Abs 1 Satz 1 nF.
Instanzenzug: LSG Nordrhein-Westfalen, L 12 AL 121/06 SG Köln, S 24 AL 48/05 vom
Gründe
I
Die Beteiligten streiten nur noch um die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1. Mai bis .
Der im Jahr 1965 geborene Kläger stand in langjährigem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) und Arbeitslosenhilfe (Alhi). Auf dessen Antrag bewilligte die Beklagte ihm erneut Alhi für die Zeit vom bis zum und ein weiteres Mal bis zum . Im September 2004 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger sich seit dem im Ausland aufhielt, und hob nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom (und Widerspruchsbescheid vom ) die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 1. Mai bis auf, weil der Kläger der Arbeitsvermittlung wegen seines Auslandsaufenthalts nicht zeit- und ortsnah zur Verfügung gestanden habe und er hätte wissen müssen, dass sein Anspruch auf Alhi deswegen zum Ruhen gekommen sei. Gleichzeitig forderte sie die Erstattung zu Unrecht gezahlter Alhi in Höhe von 2.348,55 Euro und verlangte Ersatz für geleistete Beiträge zur Krankenversicherung (in Höhe von 326,45 Euro) sowie zur Pflegeversicherung (in Höhe von 39,93 Euro).
Das Sozialgericht (SG) Köln hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit die Beklagte die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verlangt hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das SG angeführt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, vom Kläger den Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu verlangen. Da es sich bei der vom Kläger erhobenen Klage um eine Anfechtungsklage handele, sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom maßgeblich. In § 335 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der ab geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2954 <§ 335 SGB III nF>) sei das bisher vorhandene Wort "Arbeitslosenhilfe" gestrichen worden. In Folge dieser Streichung bestehe seit dem keine Rechtsgrundlage mehr für die Rückforderung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bei Aufhebung der Bewilligung von Alhi. Zwar sei insoweit von einem Versehen des Gesetzgebers auszugehen. Angesichts des klaren Wortlauts des § 335 SGB III nF fehle jedoch die für den Erlass einer belastenden Entscheidung erforderliche gesetzliche Grundlage. Im Übrigen seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig (Gerichtsbescheid vom ).
Die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG auf die Ausführungen des SG verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine erweiternde oder analoge Anwendung des § 335 SGB III möglich sei. Dadurch, dass es nach dem keine Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bei überzahlter Alhi mehr gebe, sei zwar eine planwidrige Gesetzeslücke entstanden. Damit diese jedoch im Wege der Auslegung oder der Analogie planvoll geschlossen werden könne, müsse es sich um eine unbeabsichtigte oder unbewusste Gesetzeslücke handeln. Der Gesetzgeber habe jedoch bei der Neufassung des § 335 Abs 1 SGB III bewusst das Wort "Arbeitslosenhilfe" gestrichen und dies als Folgeänderung der Aufhebung der Vorschriften über die Alhi auf Grund der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezeichnet. Der Gesetzgeber habe die Alhi aus § 335 Abs 1 SGB III streichen wollen und dies bewusst und begründet getan. Bei dieser Sachlage könne die Rechtsnorm keinesfalls durch Rechtsauslegung oder Analogie so gelesen werden, als habe der Gesetzgeber die Änderungen nicht vorgenommen (Urteil vom ).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III nF. Das Urteil des LSG verstoße gegen die Grundsätze des intertemporalen Rechts. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei ein Rechtssatz grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht würden. Spätere Änderungen eines Rechtssatzes seien daher für die Beurteilung von vor seinem Inkrafttreten entstandenen Lebensverhältnissen unerheblich, es sei denn, dass das Gesetz seine zeitliche Geltung auch auf solche Verhältnisse erstrecke. Dementsprechend habe das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich Entstehung und Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nach dem Recht beurteilten, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse gegolten habe, soweit nicht später in Kraft gesetztes Recht etwas anderes bestimme. Zwar richte sich die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Rücknahme einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung nach der Rechtslage zur Zeit eines das Verwaltungsverfahren beendenden Widerspruchsbescheides. Die materielle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts sei jedoch nach der Rechtsprechung des BSG nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen. § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III stelle auch keine verfahrensrechtliche Norm in diesem Sinne dar, da er nicht das "Wie" einer Aufhebung einer Bewilligung regele, sondern das "Ob" der Erstattung bzw des Ersatzes. Für die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über die rückwirkende Aufhebung von Leistungen und damit auch über die Erstattung der überzahlten Leistungen sei deshalb maßgeblich auf die Verhältnisse bei Erlass der Bewilligung bzw bei späteren wesentlichen Änderungen der Sachlage auf den Zeitpunkt des Eintritts dieser Änderungen abzustellen. Demgegenüber wende das LSG § 335 Abs 1 SGB III nF auf einen bereits vor dem verwirklichten Sachverhalt an.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom aufzuheben, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger stellt keinen Antrag.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben, soweit sie sich auf den Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bezog.
Die Beklagte kann die Erstattung nach Maßgabe des § 335 SGB III in der bis zum geltenden Fassung verlangen. Das LSG hat zwar im Ansatz richtig ausgeführt, dass für die Beurteilung einer Anfechtungsklage die Rechtslage bei Erlass des Bescheides bzw des Widerspruchsbescheides maßgebend ist. Nach dem Inhalt der gesetzlichen Regelung und den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist hier aber § 335 SGB III in seiner früheren Fassung anzuwenden (siehe dazu unter 2.). Denn der Erstattungsanspruch war bereits im November 2004 entstanden (siehe dazu unter 3.) und er wird auch nicht durch die zum eingetretene Gesetzesänderung berührt (siehe dazu unter 4.).
1. Gegenstand der Revision ist der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom nur insoweit, als vom Kläger für die Zeit vom 1. Mai bis Ersatz für gezahlte Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 326,45 Euro und für gezahlte Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 39,93 Euro verlangt wird. Im Übrigen ist der von keinem der Beteiligten weitergehend angegriffene Gerichtsbescheid des SG rechtskräftig geworden und der Kläger infolgedessen zur Erstattung der im vorgenannten Zeitraum überzahlten Alhi verpflichtet (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch <SGB X> bzw - bezogen auf die Aufhebung der Weiterbewilligung ab - § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X).
Soweit der Bescheid der Beklagten Gegenstand der Revision ist, ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten und kann deshalb von ihm nicht erfolgreich angefochten werden (§ 131 Abs 1 Satz 1 SGG). Rechtsgrundlage für den Ersatz der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III nF, sondern § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III in der bis zum geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2848 <§ 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III aF>), wonach im Unterschied zu § 335 SGB III nF nicht nur der Bezieher von Alg oder Unterhaltsgeld (Uhg), sondern auch der Bezieher von Alhi die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu ersetzen hat, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und diese zurückgefordert worden ist.
2. Die Anwendbarkeit der bisherigen Fassung ergibt sich aus dem Inhalt der gesetzlichen Regelung und den Grundsätzen des intertemporalen Rechts. Das SG und das LSG weisen zwar zutreffend darauf hin, dass es sich bei der vom Kläger erhobenen Klage um eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alternative 1 SGG) handelt und dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Bescheides bzw des Widerspruchsbescheides maßgeblich ist (so zuletzt = SozR 3-2200 § 712 Nr 1 mwN, stRspr). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am war zwar Art 3 Nr 29 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2354), mit dem das Wort "Arbeitslosenhilfe" in § 335 Abs 1 SGB III gestrichen worden ist, und damit die Neufassung des § 335 Abs 1 SGB III bereits in Kraft getreten (Art 61 Abs 1 des vorgenannten Gesetzes vom ), da keine Übergangsregelung zu dieser mit Wirkung vom geänderten Vorschrift existiert (s § 434k SGB III). Die rein formal an die Klageart anknüpfende Rechtsansicht der Vorinstanzen kann indes nicht überzeugen. Der Rückgriff auf die Klageart zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts entspricht lediglich einer Faustregel mit praktisch einleuchtenden Ergebnissen bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, ist im Übrigen aber nicht Ausdruck eines abschließenden Rechtssatzes (vgl = SozR 3-4100 § 152 Nr 7; Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 9. Aufl, § 54 RdNr 32 - mit Hinweis auf das materielle Recht).
Bezogen auf den hiesigen Ersatzanspruch, der nur einen abgelaufenen Zeitraum betrifft, liegt es angesichts fehlender Übergangsvorschriften nahe, im Rahmen des Inhalts der in Betracht kommenden Erstattungsregelung auf die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts zurückzugreifen. Danach ist ein Rechtssatz grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw Rechtsverhältnisse nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht etwas anderes bestimmt (vgl 5b/1 RJ 92/84 = BSGE 58, 243, 244 = SozR 2200 § 182 Nr 98; 1/3 RK 25/90 = BSGE 70, 31, 34 = SozR 3-2500 § 48 Nr 1 und 1 RK 1/91 - SozR 3-2500 § 48 Nr 2 - jeweils mwN; = SozR 3-4100 § 242t Nr 1; vgl auch = BFHE 216, 47, 53 mwN; , juris RdNr 30; , juris RdNr 59-62 mwN; Kopp, SGb 1993, 593, 595 f). Inwieweit dieser Grundsatz im Recht des SGB III durch den Grundsatz abgelöst worden ist, dass neues Recht immer schon, aber auch noch den Sachverhalt erfasst, wenn die maßgeblichen Rechtsfolgen in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechts fallen (Geltungszeitraumprinzips = SozR 3-4300 § 144 Nr 12; = SozR 4-4100 § 119 Nr 1 RdNr 7 und B 7a AL 38/06 R = SozR 4-4300 § 434j Nr 2; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, vor § 422 RdNr 2 ff, Stand: Oktober 2005; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 335 Nr 37, Stand: Juni 2004), kann hier dahinstehen. Denn beide Grundsätze führen im vorliegenden Fall zu demselben Ergebnis. Auch unter Berücksichtigung des Geltungszeitraumprinzips werden bereits vor der Änderung des § 335 SGB III eingetretene Rechtswirkungen (Rechtsfolgen) von der ab geltenden Neuregelung nicht mehr erfasst.
Gegenstand des angefochtenen Verwaltungsakts ist die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs der Beklagten gegen den Kläger für gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. § 335 SGB III begründet einen originären Ersatzanspruch (vgl Leitherer in Eicher/ Schlegel, SGB III, § 335 RdNr 39 mwN). Ein solcher öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Ersatz gezahlter Sozialversicherungsbeiträge entsteht nach § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III (aF und nF) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die das Kranken- oder Pflegeversicherungsverhältnis begründende Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert wird. Denn das Gesetz knüpft die Inanspruchnahme des Versicherten an die rückwirkende Leistungsaufhebung und die Entscheidung, die bewilligte Leistung (nach § 50 SGB X) zurückzufordern, wobei diese Verfügungen nicht notwendig vorher, sondern auch zeitgleich mit der Erstattungsverfügung nach § 335 Abs 1 SGB III ergehen können (vgl Pilz in Gagel, SGB III, § 335 RdNr 17, Stand: Oktober 2005). Da die Beklagte durch ihren Bescheid vom zeitgleich mit der Erstattungsverfügung die Bewilligung von Alhi aufgehoben und diese zurückgefordert hat, ist dessen Bekanntgabe (§ 37 SGB X) hier der allein in Betracht kommende Zeitpunkt und demzufolge für die Beurteilung der Entstehung des von der Beklagten geltend gemachten Ersatzanspruchs noch § 335 Abs 1, Abs 5 SGB III aF maßgeblich.
3. Die nach dieser Norm erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für einen Ersatzanspruch lagen im Zeitpunkt seiner Geltendmachung vor. Der Erstattungsanspruch, der durch Verwaltungsakt geltend zu machen ist (Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 335 RdNr 40, Stand: Juni 2004, mwN), setzt nach § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III aF einerseits voraus, dass die BA für den Leistungsbezieher, dh hier den Bezieher von Alhi, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw zur sozialen Pflegeversicherung gezahlt hat (Leitherer, aaO RdNr 41), die Entscheidung über die Leistung, die den Grund für die Beitragszahlung gebildet hat, rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist (Leitherer, aaO RdNr 42). Ein Erstattungsanspruch setzt andererseits nach der Rechtsprechung des BSG über den Wortlaut der Regelung hinaus voraus, dass der Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt hat (vgl = SozR 3-4300 § 335 Nr 2, RdNr 17 ff; Leitherer, aaO RdNr 43; Pilz in Gagel, SGB III, § 335 RdNr 19, Stand: Oktober 2005). Negative Voraussetzung für einen Ersatzanspruch ist ferner, dass in dem Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, kein weiteres Kranken- oder Pflegeversicherungsverhältnis iS von § 335 Abs 1 Satz 2, Abs 5 SGB III bestanden hat und kein Anspruch der BA gegen die auf Grund des Leistungsbezuges zuständige Kranken- oder Pflegekasse nach § 335 Abs 1 Satz 2, Abs 5 SGB III besteht (Leitherer, aaO RdNr 46). Sämtliche Voraussetzungen liegen vor:
Der Kläger war in der Zeit vom 1. Mai bis als Alhi-Bezieher bei der AOK Rheinland gesetzlich kranken- und pflegeversichert (vgl § 5 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - jeweils in der bis zum gültigen Fassung), wofür die Beklagte Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 326,45 Euro und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 39,93 Euro aufbringen musste. Die Beklagte hat später durch die streitgegenständlichen Bescheide die dem Kläger zeitgleich gewährte Alhi nach Aufhebung der zugrunde liegenden Bewilligung zurückgefordert. Der Kläger hat sich zudem hinsichtlich des Leistungsbezuges pflichtwidrig verhalten. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alhi für den Kläger wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit rückwirkend aufgehoben. Der insoweit rechtskräftige Gerichtsbescheid des SG weist ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Der Kläger war außerdem in der Zeit vom 1. Mai bis lediglich durch den Bezug von Alhi kranken- und pflegeversichert, sodass auch kein Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 335 Abs 1 Satz 2, Abs 5 SGB III gegen die Kranken- und Pflegekasse in Betracht kommt, welcher einen Ersatzanspruch ausschließt. Damit war der von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Ersatzanspruch im November 2004 noch vor Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2954) am nach Maßgabe des § 335 Abs 1, Abs 5 SGB III aF entstanden.
4. Der unter der alten Rechtslage entstandene Ersatzanspruch der Beklagten wird durch die am in Kraft getretene Neuregelung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III nicht berührt. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Grundsätzen des intertemporalen Rechts, wonach verwirklichte Tatbestände - hier der entstandene Ersatzanspruch - von Rechtsänderungen grundsätzlich nicht erfasst werden (Kopp, SGb 1993, 593, 596; vgl auch = BFHE 216, 47, 53 mwN). Eine Übergangsregelung sieht - wie bereits oben ausgeführt - das neue Recht nicht vor. Auch ist dem Gesetz keine inhaltliche Rückwirkung zu entnehmen. Die Gesetzesbegründung gibt keine Hinweise, dass dies beabsichtigt gewesen sein könnte. Dort ist nur angeführt, dass die Streichung eine "Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe auf Grund der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zweiten Buch" Sozialgesetzbuch darstellt (BR-Drucks 558/03 S 166). Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber bereits entstandene Ersatzansprüche zum Erlöschen bringen oder ihre Durchsetzbarkeit hemmen wollte. Der im November 2004 entstandene Ersatzanspruch der Beklagten konnte daher auch weiterhin geltend gemacht werden.
Wie in Fallgestaltungen zu verfahren ist, in denen die Ersatzansprüche nicht - wie vorliegend -noch unter der Geltung alten Rechts entstanden sind, sondern erst ab dem Jahr 2005, war vom Senat nicht zu entscheiden. Es kann deshalb hier offen bleiben, ob durch die Streichung des Wortes "Arbeitslosenhilfe" aus dem Wortlaut des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III tatsächlich - wie von den Vorinstanzen und von einem Teil der Literatur angenommen (Düe in Niesel, SGB III, 4. Aufl 2007, § 335 RdNr 1; vgl auch Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 335 RdNr 37, Stand: Juni 2004) - ab keine Rechtsgrundlage für (neue) Ansprüche auf Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen infolge der Aufhebung und Rückforderung von gewährter Alhi mehr besteht oder ob sich dieses Ergebnis (das bei der Aufhebung der Uhg-Bestimmungen zum vermieden wurde, indem § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III nicht geändert wurde) etwa durch entsprechende Anwendung der Vorschrift vermeiden lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HAAAD-01257