OFD Frankfurt/M. - EZ 1140 A - 3 - St 220

Einkunftsgrenze gem. § 5 Satz 2 EigZuIG 2004 bei getrennter Veranlagung von Ehegatten;

Bezug:

Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderte Fassung des § 5 Satz 2 EigZuIG stellt ihrem Wortlaut nach lediglich darauf ab, ob die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für die Ehegattenveranlagung vorliegen.

Nach dem kommt es mithin nicht darauf an, ob die Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b EStG), die getrennte Veranlagung (§ 26a EStG) oder die besondere Veranlagung (§ 26c EStG) wählen. Eine vom Wortlaut der Vorschrift abweichende Auslegung ist weder systematisch noch verfassungsrechtlich geboten. § 5 Satz 2 EigZuIG entspricht vielmehr Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

Zur Ermittlung der Einkunftsgrenze des § 5 Satz 2 EigZuIG bei Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, ist daher unabhängig von der gewählten Veranlagungsart stets die Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten zugrunde zu legen.

Damit ist der BFH der Auffassung des Az. 5 K 2146/06 nicht gefolgt. Das Finanzgericht hatte entschieden, dass bei gemäß § 26a EStG getrennt veranlagten Ehegatten der Ehepartner, dessen Summe der positiven Einkünfte des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des Vorjahrs 70.000 € nicht überschreitet, den Fördergrundbetrag für seinen Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Wohnung erhält, auch wenn beide Ehegatten zusammen die Einkunftsgrenze des § 5 Satz 2 EigZuIG von 140.000 € überschreiten.

Der BFH bestätigt mit seinem Urteil die im BStBl 2005 I S. 305 ff, Rz. 23 vertretene Verwaltungsauffassung.

Sollten aufgrund des Revisionsverfahrens Einsprüche geruht haben, bittet die OFD, die Bearbeitung wieder aufzunehmen und die Verfahren nunmehr unter Beachtung der o. g. Grundsätze abzuschließen.

OFD Frankfurt/M. v. - EZ 1140 A - 3 - St 220

Fundstelle(n):
DAAAD-01215