Lehrbuch Abgabenordnung
16. Aufl. 2009
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Abschnitt 16: Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht
I. Einleitung
941Im Zusammenhang mit der Besteuerung werden bisweilen strafrechtlich oder bußgeldrechtlich zu verfolgende Sachverhalte aufgedeckt. Es ist Aufgabe der Finanzämter sowie der ordentlichen Gerichte, bei Verdacht von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu ermitteln und gegebenenfalls Strafen bzw. Geldbußen zu verhängen. Darüber hinaus ist im Besteuerungsverfahren bei Anwendung folgender Vorschriften zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit erfüllt sind:
Im Anschluss an eine Außenprüfung ergangene Steuerbescheide können nur geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung begangen wurde (§ 173 Abs. 2 AO, Rdn. 363 ff.).
Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsverjährungsfrist auf 10 Jahre, bei leichtfertigen Steuerverkürzungen auf 5 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO, Rdn. 554; für Haftungsbescheide vgl. § 191 Abs. 3 Satz 2 AO).
Bei Steuerhinterziehung endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt ist (§ 171 Abs. 7 AO, Rdn. 568).
Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen (§ 235 AO, Rdn. 484 ff.).
Der Täter bzw. Teilnehmer an einer Steuerhinterziehung haftet für die verkürzte St...