Lehrbuch Abgabenordnung
16. Aufl. 2009
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Abschnitt 9: Korrektur von Steuerverwaltungsakten
I. Bindungswirkung
302Durch ordnungsgemäße Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt wirksam. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an ist die Finanzbehörde an den Inhalt des Verwaltungsaktes gebunden. Man spricht daher auch von der Bindungswirkung. Diese Bindungswirkung bleibt bestehen, solange und soweit nicht eine entsprechende Vorschrift die Korrektur gestattet (§ 124 Abs. 2 AO) oder der Steuerpflichtige durch einen Einspruch die Überprüfung des Verwaltungsaktes einleitet (§ 367 AO).
II. Systematische Übersicht
Abgabenordnung visuell, Schaubild 10
1. Korrekturvorschrift für alle Verwaltungsakte
303Nach § 129 AO können offenbare Unrichtigkeiten in allen Verwaltungsakten berichtigt werden.
2. Korrekturvorschriften für Verwaltungsakte, bei denen §§ 155 ff. AO nicht gelten
304Für Verwaltungsakte, die nicht Steuerbescheide bzw. diesen gleichgestellt sind (vgl. Rdn. 327), gelten §§ 130 und 131 AO. Sind derartige Verwaltungsakte rechtswidrig, können sie nach § 130 AO zurückgenommen, sind sie rechtmäßig, können sie nach § 131 AO widerrufen werden. Beide Vorschriften unterscheiden zwischen begünstigenden (vgl. Rdn. 207 f.) und belastenden Verwaltungsakten.