Lehrbuch Abgabenordnung
16. Aufl. 2009
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Abschnitt 5: Fristen und Termine
Abgabenordnung visuell, Schaubild 5
I. Begriffe
1. Begriff der Frist
111Unter einer Frist ist ein abgegrenzter Zeitraum zu verstehen, nach dessen Ablauf eine bestimmte Rechtsfolge eintritt.
Verlust des Einspruchs nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 355 AO);
Verlust der Wohnungsbauprämie bei Versäumung der Antragsfrist (§ 4 Abs. 2 WoPG);
2. Begriff des Termins
112Termin ist ein bestimmter Zeitpunkt, an dem eine Handlung vorzunehmen ist oder eine Rechtsfolge eintritt.
Im Rahmen seiner Prüfungsanordnung (§ 196 AO) setzt das FA den Zeitpunkt des Beginns der Außenprüfung (§ 197 AO) fest. Der Stpfl. hat zu diesem Zeitpunkt einen Arbeitsplatz, Hilfsmittel und die Unterlagen bereitzuhalten (§ 200 AO).
Die vier Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden zur gemeinschaftlichen Erörterung am Freitag, dem 14. 7., um 10 Uhr, in das FA gebeten. Hier lässt sich der erstrebte Zweck nur erreichen, wenn alle Miterben zum gleichen Zeitpunkt erscheinen.
Von echten Terminen zu unterscheiden sind die Fälle, in denen nur der letzte Tag einer Frist zur genauen Abgrenzung dieser Frist genannt wird.
Das FA dr...