Steuerbefreiung der Leistungen eines selbstständigen Regisseurs
Ermäßigter Steuersatz
Unmittelbare Anwendung des Gemeinschaftsrechts
Neutralitätsgrundsatz
Leitsatz
1. § 175 Abs. 2 Satz 2 AO steht der Ausstellung von Bescheinigungen i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG mit Rückwirkung
und ihrer Berücksichtigung in noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungsverfahren nicht entgegen.
2. Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG ist zwar materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung,
doch hat sie nicht zur Folge, dass die Leistungen des Inhabers zwangsläufig steuerfrei bleiben. Vielmehr obliegt es der Prüfung
durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte, ob sich die im Einzelfall vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeiten als Umsätze
eines Theaters usw. i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG darstellen.
3. Ungeachtet der Tatsache, dass auch Aufführungen für elektronische Medien begünstigt sein dürften, setzt der Begriff der
Umsätze eines Theaters i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG nach seinem Wortlaut voraus, dass der Unternehmer in irgendeiner
Weise dadurch Umsätze erzielt, dass Personen auf einer Bühne vor einem Publikum im weitesten Sinne ein Stück im weitesten
Sinne zur Aufführung bringen. Daran fehlt es bei einem selbssttändig tätigen Regisseur, der nicht selbst auf der Bühne auftritt
und bei den Aufführungen der von ihm inszenierten Oper – mit Ausnahme der Premiere – noch nicht einmal persönlich anwesend
ist.
4. Es verletzt den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass Regieleistungen, die Theater
in der Trägerschaft von Gebietskörperschaften oder Theater, denen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG die Gleichstellung
mit den Theatern öffentlich-rechtlicher Trägerschaft bescheinigt worden ist, an externe Leistungsempfänger erbringen, im Gegensatz
zu den Leistungen selbstständiger Regisseure nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.
5. Nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts kommt es für die Steuerbefreiung von Regieleistungen allein darauf an, dass
die Durchführung der Regiearbeiten für die Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeit unerlässlich wäre. Da dies nach den Verhältnissen
des Streitfalls zu bejahen ist, kann sich der Kläger für die Steuerbefreiung seiner Leistungen unmittelbar auf Art. 13 Teil
A Abs. 1 Buchstabe n der 6. EG-Richtlinie bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchstabe n der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen.
6. Sollten die Leistungen des Klägers entgegen der Auffassung des erkennenden Senats doch der Umsatzsteuer unterliegen, käme
der ermäßigte Steuersatz zum Tragen. Der Anspruch des Klägers ergäbe sich zwar nicht aus § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG,
aber aus der unmittelbaren Anwendung des Gemeinschaftsrechts (Art. 12 Abs. 3 Buchstabe a Unterabs. 3 in Verbindung mit Anlage
H, Kategorie 8 der 6. EG-Richtlinie).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2009 S. 100 Nr. 4 DStRE 2009 S. 669 Nr. 11 EFG 2009 S. 156 Nr. 3 StBW 2009 S. 1 Nr. 3 SAAAD-01129
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.11.2008 - 7 K 2310/06 B
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