1. Nach § 38 Absatz 2 Satz 5, 6 in Verbindung mit Satz 4 BetrVG hat die Einigungsstelle darüber zu befinden, ob die Wahl eines freizustellenden Betriebsratsmitgliedes sachlich nicht vertretbar ist. Ihre Entscheidung kann vom Arbeitsgericht daraufhin überprüft werden, ob sie den unbestimmten Rechtsbegriff "sachlich nicht vertretbar" verkannt oder den Minderheitenschutz beachtet hat.
2. Antragsbefugt im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sind nicht einzelne Betriebsratsmitglieder, die an der Freistellungswahl teilgenommen haben, sondern nur dasjenige Betriebsratsmitglied, das in seiner Rechtsposition Freistellung durch den Spruch der Einigungsstelle betroffen ist.
3. Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, mit der auf eine an sich dem Betriebsrat zustehende Freistellung verzichtet wird, ist nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt, die der Annahme entgegenstehen, es sei einziger Zweck der Betriebsvereinbarung, das freigestellte Betriebsratsmitglied nachträglich seines Rechts zu entheben.
Fundstelle(n): TAAAD-01013
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LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 26.10.2007 - 5 TaBV 1/07
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