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LAG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 Sa 8/07

Gesetze: ZPO § 850 h Abs. 2; Orientierungssatz: Anforderungen an die Annahme eines verschleierten Arbeitseinkommens

Leitsatz

1. Ein verschleiertes Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 h Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn der Schuldner einem Dritten in ständigem Arbeitsverhältnis Dienste leistet, hierfür aber nur eine unverhältnismäßig geringere als die übliche Vergütung erhält.

2. Beim Unterschreiten der üblichen Vergütung um weniger als 25 Prozent kann noch nicht von einer unverhältnismäßig geringen Vergütung ausgegangen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
QAAAD-00470

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