1. Der in den TVöD übergeleitete Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Besitzstandszulage des § 11 TVÜ-VKA, wenn im September 2005 nicht an ihn, sondern an seinen im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten das Kindergeld gezahlt wurde und weiter gezahlt wird.
2. Dies gilt auch dann, wenn der übergeleitete Arbeitnehmer im September 2005 tatsächlich den kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten hatte.
3. Die Konkurrenzregelung des V i Abs. 2 der Anlage 1 zu den AVR führt zu keinem anderen Ergebnis, wenn der Ehegatte bei der Caritas beschäftigt ist.
4. Die Besitzstandszulage des § 11 TVÜ-VKA ist keine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung wesentlich gleichen Inhalts im Sinne des V e Abs. 2 der Anlage 1 zu den AVR.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAD-00469
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