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NWB Nr. 51 vom Seite 4831 Fach 9 Seite 2927

Der niedrigere Verkehrswert nach neuer BFH-Entscheidung

Wie ermittelt sich der niedrigere Verkehrswert?

Reinhard Stöckel

Grundstücke sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer mit dem Grundbesitzwert (§§ 138 ff. BewG) anzusetzen. Erstmals normierte der Gesetzgeber zur Vermeidung möglicher Überbewertungen eine Öffnungsklausel (Escape-Klausel), die dem Steuerbürger die Möglichkeit eröffnet, anstelle des steuerlichen Grundbesitzwerts einen niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen. Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit ist zwischen Gesetzgeber bzw. Verwaltung und dem BFH bei der Feststellung des Grundbesitzwerts unstrittig. Strittig war und ist jedoch die Frage, ob der niedrigere Verkehrswert nur für diese wirtschaftliche Einheit geltend gemacht werden kann. Der Gesetzgeber und die Verwaltung sind der Auffassung, der niedrigere Verkehrswert sei der nach den Grundsätzen der Wertermittlungsverordnung ermittelte Verkehrswert. Ergibt sich dies aus dem BewG oder ist dem BFH zu folgen?

I. Feststellung des Grundstückswerts

Seit 1996 werden für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke Grundstückswerte – abweichend von § 9 BewG – mit einem typisierenden Wert unter Anwendung der §...

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