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Wegzugsbesteuerung nach der Änderung durch das SEStEG europarechtskonform
Anmerkung zum
Nach § 6 Abs. 1 AStG ist der gemeine Wert einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG ohne Veräußerung zu besteuern, wenn eine natürliche Person durch Aufgabe ihres Wohnsitzes nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige in einen anderen Mitgliedstaat der EU umzieht. Die Vorschrift stand in dem Verdacht, gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit zu verstoßen. Diese europarechtlichen Zweifel haben den Gesetzgeber veranlasst, § 6 AStG durch das SEStEG v. dahingehend zu ändern, dass die nach § 6 Abs. 1 AStG festzusetzende Wegzugsteuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden ist, wenn der Umzug innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt. Dabei ist die Neuregelung auch auf einen Wegzug in den Jahren vor der Verkündung des SEStEG anzuwenden, wenn die Einkommensteuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist. Nunmehr hat der BFH in einem Aussetzungsverfahren entschieden, dass gegen die Neuregelung weder europarechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.
DokID ▶ NWB XAAAC-94780. Rechtsgrundlagen ▶ § 6 Abs. 1 AStG i. d. F...