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Auslegung des § 15 Abs. 3 Satz 1 ErbStG
BFH sieht keine Anhaltspunkte für eine Quotelung
Wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, sieht § 15 Abs. 3 Satz 1 ErbStG folgende Regelung vor: Soweit der überlebende Ehegatte an die Verfügung gebunden ist, sind die mit dem verstorbenen Ehegatten näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist. In dem vom BFH mit entschiedenen Fall ging es diesbezüglich um die Rechtsfrage, ob die Steuervergünstigung des § 15 Abs. 3 ErbStG jeweils den gesamten Erbschaftserwerb der Klägerin und ihres Bruders oder nur den Bruchteil erfasst, der dem Verhältnis zwischen dem Gesamtnachlass und dem Wert des darin enthaltenen Vermögens des erstverstorbenen Ehegatten entspricht. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage hing davon ab, wie die „soweit”-Beschränkung im letzten Halbsatz des § 15 Abs. 3 Satz 1 ErbStG zu verstehen ist.
Zugrunde liegender Sachverhalt
Der 1986 verstorbene Onkel der Klägerin und ihres Bruders und seine im Jahr 2004 verstorbene Ehefrau hatten sich durch notariell beurkun...