Einkommensbesteuerung der
nicht Buch führenden Landwirte;
hier: Ermittlung des
Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr
2007/2008
1. Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber von gemischten Betrieben (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2007 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2007/2008 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Verfügung (Vfg.) vom – S 2233 A – St 31 1 –, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
2. In der Anlage sind die für das Wj. 2007/2008 gültigen Bebauungskosten-Richtbeträge enthalten. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen werden von diesen Beträgen nicht erfasst. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter und die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2a EStG nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen (siehe Tz. 1.2.1.1.1 der o. a. Vfg. vom und nachfolgende Tz. 6). Zur Neuregelung der § 6 Abs. 2 und 2a EStG für alle nach dem angeschaffte, hergestellte oder eingelegte Wirtschaftsgüter (= Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert von nicht mehr als 150 € [§ 6 Abs. 2 EStG], oder Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert von mehr als 150 € aber nicht mehr als 1.000 € [§ 6 Abs. 2a EStG]), siehe die Vfg. vom – S 2230 A – St 31 1 – Tz. 4.2 ff.
3. Soweit selbstausbauende Betriebe die Ausbaukosten (einschl. der Kosten für Flaschenfüllung und Ausstattung) nicht nachweisen, können die Aufwendungen neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen mit folgenden Beträgen je Liter erzeugten Weins berücksichtigt werden (vgl. im Übrigen Tz. 1.2.2.2 der o. a. Vfg. vom ):
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– | bei Verkauf des Mostes | 0,03 €/Liter |
– | bei Ausbau zum Fasswein | 0,03 € + 0,08 € = 0,11 €/ Liter |
– | für die abgefüllte und ausgestattete 1-Liter-Flasche | 0,11 € + 0,39 € = 0,50 €/ Liter |
– | für die abgefüllte und ausgestattete 0,75-Liter-Flasche | 0,11 € + 0,49 € = 0,60 €/ Liter |
Die Richtwerte für die Ausbaukosten haben sich – mit Ausnahme des Wertes für den Verkauf des Mostes – gegenüber den Vorjahreswerten geringfügig erhöht.
Es ist zulässig, dass der einzelne Betrieb z. B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich die Kosten für die Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine schätzt. In diesem Fall sind die Richtwerte für den Ausbau des Flaschenweins um den Richtwert für den Ausbau zum Fasswein zu kürzen.
4. Mit dem Ansatz der Richtwerte für die Ausbaukosten sind auch AfA für sämtliche Wirtschaftsgüter einschl. den Aufwendungen für geringwertige oder der jährlichen Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgütern abgegolten, die dem Ausbau dienen. Soweit diese Richtwerte in Anspruch genommen werden, scheidet der Ansatz von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 und 7 EStG oder – für alle nach dem endende Wj. – von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 EStG für die Anschaffung oder Herstellung der dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgüter zur Vermeidung einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung von Betriebsausgaben aus.
Bei dem Sammelposten für Wirtschaftsgüter i. S. v. § 6 Abs. 2a EStG handelt es sich um eine reine Rechengröße und nicht um eine Summe von Wirtschaftsgütern. Dieser Sammelposten umfasst allerdings auch die dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgüter. Soweit dem Ausbau dienende Wirtschaftsgüter in diesen Sammelposten einfließen, ist der auf diese Wirtschaftgüter entfallende Betrag der jährlichen Minderung des Sammelpostens von den nach Anwendung der Ausbaukostenrichtbeträge anzusetzenden Ausbaukosten gewinnmindernd abzuziehen. Andernfalls würde insoweit betrieblich veranlasster Aufwand doppelt berücksichtigt.
Eine nicht abschließende Aufstellung von dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgütern kann der mit BStBl 1992 I S. 3, veröffentlichten amtlichen AfA-Tabelle zum Weinbau und Weinhandel Wirtschaftszweignummer Nr. 01163 entnommen werden. Unter lfd. Nr. 2 und 3 (= Kelterung und Kelterei) dieses BMF-Schreibens sind derartige Wirtschaftgüter aufgeführt.
Wurden Ansparabschreibungen in einem Wj. zulässigerweise gebildet, führt die Inanspruchnahme der Richtwerte für die Ausbaukosten in den nachfolgenden Wj. allein nicht zur Auflösung dieser Rücklage. Allerdings muss der buchmäßige Nachweis auch in diesen Wj. in vollem Umfang erfüllt sein. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen in den nach dem endenden Wj.
Ein wiederholter Wechsel zwischen der Inanspruchnahme von Richtwerten und dem tatsächlichen Nachweis der entsprechenden Betriebsausgaben kann ein Anlass sein, diesen Betrieb durch die Betriebsprüfung umfassend prüfen zu lassen.
5. Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge und Richtwerte nicht gebunden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt.
6. Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Rebanlagen
Rebanlagen eines Weinbaubetriebes dienen grundsätzlich der Bebauung. Werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Errichtung der Rebanlagen nicht nachgewiesen, können deren (ursprüngliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten geschätzt werden. Bei der Schätzung dieser Herstellungskosten können grundsätzlich folgende durchschnittlichen Materialaufwendungen einer Neuanlage einschl. Jungfeld angehalten werden:
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Fertigstellung der Rebanla- ge | Flach- u. Hanglage – DM/ha | Steillage DM/ha |
1975 – 1980 | 21.000 | 26.000 |
1981 – 1985 | 23.500 | 28.500 |
1986 – 1990 | 26.000 | 31.000 |
1991 – 1996 | 28.000 | 33.000 |
1997 – 2001 | 31.500 | 37.000 |
€/ha | €/ha | |
2002 – 2005 | 16.500 | 19.500 |
2006 – 2007 | 19.500 | 23.500 |
Bei Zeilenbreiten über 2,40 m (in Spalte 12 der EU-Weinbaukartei 1998 werden solche Flächen durch Eintragung einer „3” gekennzeichnet) sind diese Werte um 30 % zu kürzen. Steillagen sind bestockte Rebflächen mit einer Geländeneigung von mindestens 30 %. Derartige Flächen sind im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) der Katasterverwaltung (= Liegenschaftskataster) entsprechend bzw. in Spalte 5 der EU-Weinbaukartei 1998 mit einem „S” gekennzeichnet.
Im Übrigen sind die Ausführungen in Tz. 1.2.1.1.5 der o. a. Vfg. vom weiterhin maßgebend.
Darüber hinaus ist beim Ansatz von geschätzten Herstellungskosten zu berücksichtigen, dass seit dem Kalenderjahr 2000 aufgrund von entsprechenden Anträgen von Winzern durch Beihilfen für Umstrukturierungsmaßnahmen nach der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation von Wein in ganz erheblichem Umfang Beihilfen zur vollständigen oder teilweisen (Wieder-)Herstellung von Rebanlagen gewährt werden. Die Beihilfen wurden in der Zwischenzeit erheblich angehoben und betragen bis zu 50 % der Herstellungskosten für die Rebanlage.
Zur ertragsteuerlichen Behandlung dieser Beihilfen verweist die Tz. 5 ff. Soweit die Beihilfen Herstellungskosten abdecken, handelt es sich um einen betrieblichen Investitionszuschuss, für den das Wahlrecht nach R 6.5 Abs. 2 EStR 2005 gilt (= entweder Minderung der Herstellungskosten oder Betriebseinnahmen). Auf die Erfassung dieser Beihilfen bzw. einer entsprechenden Minderung der o. a. Herstellungskosten für Rebanlagen bittet die OFD besonders zu achten.
7. Veränderung in der Gebietszuordnung lt. Anlage
Im Weinbaugebiet Nahe hat sich die Struktur in den letzten Jahrzehnten erheblich gewandelt. Zum weitaus überwiegenden Teil erfolgt die Bewirtschaftung in diesem Anbaugebiet in Direktzuglagen. Es ist daher sachgerecht, ab dem Wj. 2006/2007 das gesamte Weinbaugebiet Nahe dem Gebiet 1 zuzuordnen.
8. Abgabe der Anlage Weinbau und Anlage EÜR
Sofern von Weinbaubetrieben – wie bisher – die Anlage Weinbau ordnungsgemäß abgegeben und vollständig ausgefüllt werden sollte, hat die OFD keine Bedenken, wenn die Eintragung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in der grundsätzlich einzureichenden Anlage EÜR jeweils nur in einer Summe als ausreichend angesehen wird und eine weitere Aufgliederung vom LuF nicht verlangt wird oder bei Umsätzen bis zu 17.500 € auf die Vorlage der Anlage EÜR verzichtet wird.
9. Wegfall der Halbjahres-AfA
Durch das Haushaltbegleitgesetz 2004 vom , BStBl 2004 I S. 120, wurde in § 7 Abs. 1 EStG ein neuer Satz 4 eingefügt und § 7 Abs. 2 Satz 3 EStG geändert. Hiernach müssen die AfA für alle nach dem angeschaffte oder hergestellte und unter diese Vorschrift fallenden Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gezwölftelt werden. Die bisherige Halbjahres-AfA im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist nicht mehr zulässig (siehe Tz. 4.4).
Bei den Rebanlagen ist von der Fertigstellung im dritten Wj. nach dem Wj. der Anpflanzung auszugehen. Aus Vereinfachungsgründen kann in diesen Fällen grundsätzlich von einer Fertigstellung zu Beginn des jeweiligen Wj. ausgegangen werden und zwar unabhängig davon, welches Wj. für den luf Betrieb zutreffenderweise vorliegt.
10. Wegfall der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom , BStBl 2007 I S. 630 wurde die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG für alle nach dem angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter aufgehoben. Diese AfA konnte bisher bei beweglichen, abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, z. B. Maschinen, Fahrzeuge (= totes Inventar), Betriebsvorrichtungen (z. B. Stalleinrichtungen, Weidezäune, Güllegruben u. a.) und Reb- sowie Obstanlagen alternativ zur linearen AfA, die nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG nur noch pro rata temporis in Frage kommt, geltend gemacht werden.
Ab dem Vz. 2008 wurde § 7 Abs. 3 EStG mit den Grundsätzen zum Übergang von der degressiven zur linearen AfA für die o. a. Wirtschaftsgüter aufgehoben. Für die vor dem angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter bleibt deshalb ein Methodenwechsel noch zulässig.
11. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG und Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG
§ 7g EStG wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom , BStBl 2007 I S. 630 grundlegend umgestaltet und durch Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe ersetzt. Die Sonderregelungen für Existenzgründer sind weggefallen.
Die neuen Investitionsabzugsbeträge können erstmals für Wj. geltend gemacht werden, die nach dem enden. Demgegenüber können Sonder-AfA erstmals für nach dem angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden.
Einen kurzen Überblick über die Neuregelungen enthält die Vfg. vom – S 2319 A – St 31 2 – Abschnitt I. Tz. 3.6. Im Rahmen der im Okt. 2008 durchgeführten Multiplikatorenfortbildung wurden die Anwendungsvoraussetzungen von § 7g Abs. 1 EStG vertiefend geschult. Das entsprechende Fortbildungsskript wird voraussichtlich im Dez. den Finanzämtern zugehen und im Intranet eingestellt.
Anlage Bebauungskostenrichtbeträge für das Wirtschaftsjahr 2007/2008
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lfd. Nr. | Weinbaugebiet | Richtbetrag für Winzer €/ha [1]) Ertragsrebfläche | VAK je/ha |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Rheinhessen, Pfalz, Nahe [2] | 2.400,– | 0,5 |
2 | 2.000,– | 1,0 |
OFD Koblenz v. - S
2233 A - St 31
1
Fundstelle(n):
YAAAD-00275
1a) Die Bebauungskostenrichtbeträge umfassen die Kosten der Bebauung bis zum Transport der geernteten Trauben zur Kelter oder zur Winzergenossenschaft. Eine Kürzung der Richtbeträge wegen Vollablieferung der Trauben und Maische ist nicht vorzunehmen.
b) Die zusätzlichen Aufwendungen, die bei der Schädlingsbekämpfung durch Hubschrauberspritzung entstehen, sind nur noch in tatsächlich nachgewiesener Höhe neben den Bebauungskostenrichtbeträgen abzugsfähig. Die Mittelrheinische Rebschutzgesellschaft mbH hat den angeschlossenen Raiffeisenbanken angeboten, die reinen Flugkosten auf den Rechnungen getrennt auszuweisen. Von diesem Angebot wird dort kein Gebrauch gemacht, wo die Flurbereinigung unmittelbar bevorsteht. In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, die zusätzlichen Kosten je nachgewiesener Hubschrauberspritzung mit 60,– €/ha neben den Bebauungskostenrichtbeträgen zum Abzug zuzulassen.
2Maßgebend ist regelmäßig das Gebiet, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Das gilt aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn die Weinberge in anderen Gebieten belegen sind.
3Maßgebend ist regelmäßig das Gebiet, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Das gilt aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn die Weinberge in anderen Gebieten belegen sind.