OFD Frankfurt/M. - S 2221 A - 108 - St 218

Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Ausländische Schulen im Inland

Mit entschieden, dass Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule auf dem Militärgelände der britischen Streitkräfte im Inland weder als außergewöhnliche Belastungen, noch als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar sind.

Im Streitfall handelt es sich um eine Einrichtung der „Service children’s education school”, die weltweit u. a. für die Kinder der Angehörigen der britischen Streitkräfte Möglichkeiten der Unterrichtsversorgung bietet. Daneben kann die Schule auch von Kindern besucht werden, deren Eltern – wie im Streitfall – nicht Beschäftigte der britischen Streitkräfte sind. Diese Schule hat den Status einer „ausländischen Schule im Ausland”.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, das (C-76/05; vgl. aktuellen Hinweis vom  – S 2221 A – 108 – St 218) betreffe lediglich Schulgeldzahlungen an Privatschulen, die sich in anderen EU-Mitgliedstaaten befänden, und nicht Schulgeldzahlungen an Schulen im Inland. In der fehlenden Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer inländischen Schule eines ausländischen Trägers sei weder ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu sehen.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (X R 26/08). Gleich gelagerte Einspruchsverfahren ruhen gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2221 A - 108 - St 218

Fundstelle(n):
UAAAD-00259