OFD Frankfurt/M. - S 2241 A - 107 - St 213

Ausländische Personengesellschaften;

Verfahrensrechtliche Hinweise und Abgrenzungskriterien zu Kapitalgesellschaften

A. Verfahrensfragen

I. Feststellungen nach § 180 AO

1 Beteiligen sich mehrere inländische Personen an einer ausländischen Personengesellschaft, Bauherrengemeinschaft oder Grundstücksgemeinschaft, sind die Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO bzw. § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der VO zur § 180 Abs. 2 AO gesondert und einheitlich festzustellen, weil auch diese Einkünfte grundsätzlich der deutschen Besteuerung unterliegen.

2 Eine Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wonach diesem das ausschließliche Besteuerungsrecht für die inländischen Beteiligten zusteht. Gestattet das Doppelbesteuerungsabkommen die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG, so sind nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO die ausländischen Einkünfte zu diesem Zweck gesondert und einheitlich festzustellen.

3 Ist nur ein inländischer Steuerpflichtiger an einer ausländischen Personengesellschaft oder Grundstücksgemeinschaft beteiligt, ist keine der vorgenannten Feststellungen durchzuführen. Die erforderlichen Ermittlungen sind in diesem Fall durch das Wohnsitzfinanzamt des Stpfl. vorzunehmen.

II. Örtliche Zuständigkeit für die Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für inländische Beteiligte

4 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der AO-Kartei § 18 Karte 1

III. Anzeigepflichten nach § 138 AO

5 Nach § 138 Abs. 2 AO sind inländische Steuerpflichtige verpflichtet, Auslandsbeteiligungen innerhalb der Frist des § 138 Abs. 3 AO dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Für diese Mitteilung steht dem Steuerpflichtigen ein Vordruck zur Verfügung, der beim zuständigen Finanzamt angefordert werden kann. Zusätzlich ist das Formular BZSt-2 zur Mitteilung der steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen (mit Anlagen ausl. Betriebe und ausl. Gesellschaft) auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung abgelegt (vgl. Internetseite BZSt: Rubrik „Auslandsbeziehungen”)

IV. Steuererklärungspflichten

6 Nach § 181 Abs. 2 Nr. 1 AO ist für die Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO jeder Feststellungsbeteiligte erklärungspflichtig, dem ein Anteil an den Einkünften zuzurechnen ist. Ist ein Feststellungsbeteiligter seiner Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung nachgekommen, sind die anderen Beteiligten insoweit von der Erklärungspflicht befreit. Die Gesellschaft als solche ist nicht verpflichtet, eine Erklärung abzugeben.

V. Vorgehensweise

7 Sofern für Einkünfte aus ausländischen Beteiligungen keine Mitteilungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vorliegen, ist der für die Gesellschaft zuständige VTB P zu unterrichten, damit dieser die Neuaufnahme und Erklärungsabgabe veranlassen kann. Hierbei ist insbesondere auf die Vorlage des Vertragswerks zu achten, damit alle inländischen Beteiligten vollständig erfasst werden können.

B. Abgrenzung Personengesellschaft/Kapitalgesellschaft

I. Rechtstypenvergleich

8 Eine ausländische Gesellschaft ist dann eine Personengesellschaft im Sinne des deutschen Steuerrechts, wenn das ausländische Rechtsgebilde seiner inneren Struktur und Erscheinung nach einer deutschen Mitunternehmerschaft entspricht. Sie ist als Körperschaft einzuordnen, wenn sich bei einer Gesamtbetrachtung der einschlägigen ausländischen Bestimmungen und der getroffenen Vereinbarung über die Organisation und die Struktur des Gebildes ergibt, dass dieses rechtlich und wirtschaftlich einer inländischen Körperschaft oder sonstigen juristischen Person gleicht.

9 Eine ausführliche Darstellung der Problematik am Beispiel der US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) enthält das im (BStBl 2004 I S. 411). Eine Zusammenstellung der wichtigsten Abgrenzungskriterien ist der nachstehenden Übersicht zu entnehmen.

II. Übersicht der Abgrenzungskriterien

10


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kriterium
Kapitalgesellschaft
Personengesellschaft
Geschäftsführung
Fremdgeschäftsführung
Zentralisierung
Eigengeschäftsführung
Dezentralisierung
Haftung
beschränkte Haftung
unbeschränkte persönliche Haftung
(Ausnahme: KG, Partnerschaftsges.)
Übertragbarkeit
der Anteile
ohne Zustimmung
der Mitgesellschafter
ausgeschlossen oder nur mit
Zustimmung der Mitgesellschafter
Gewinnzuteilung
erst nach
Ausschüttungsbeschluss
kein Ausschüttungsbeschluss
erforderlich
Kapitalaufbringung
Einlage zu erbringen
keine Einlage zu erbringen
Gewinnverteilung
ausschließlich abhängig
von der
Beteiligungsquote
berücksichtigt auch persönlichen
Einsatz des Gesellschafters

III. Gegenüberstellung einzelner Gesellschaftsformen

11 Eine vergleichende Zusammenstellung ausländischer und deutscher Gesellschaftsformen befindet sich in der Anlage zur KSt-Kartei § 1 KStG Karte 4 und in Gln. 3.3.1.1 der Materialsammlung „Erfahrungen bei der Prüfung von Auslandsbeziehungen”.

Anhand dieser Gegenüberstellungen kann eine erste Einordnung vorgenommen werden. Da jedoch gesetzlich vorgesehene Regelungen gesellschaftsvertraglich abbedungen werden können, ist in jedem Fall eine Verprobung der Zuordnung anhand des Rechtstypenvergleichs vorzunehmen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2241 A - 107 - St 213

Fundstelle(n):
AAAAD-00257