OFD Frankfurt/M. - S 2932 A - 128 - St 54

Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG

Nach dem Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) soll § 43 Abs. 2 EStG dahingehend ergänzt werden, dass bei Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 bis 12 kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Gläubigerin der Kapitalerträge ist (Nr. 1) oder wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind oder im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden und der Gläubiger dies gegenüber der auszahlenden Stelle auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck entsprechend erklärt (Nr. 2).

Schon vor der Verabschiedung dieser Gesetzesnorm wurden den Bankenverbänden mit (Anlage 1) ein Muster für eine „Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG” zur Verfügung gestellt (Anlage 2).

Im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist die obige Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 EStG nur anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse durch eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nachweist.

Verschiedene Banken haben ihre Kunden inzwischen auf die geplante gesetzliche Regelung hingewiesen und eine durch das Finanzamt ausgestellte Bescheinigung angefordert, die ihren jeweiligen Status nachweist. Hierbei wurden aufgrund von Fehlschlüsselungen der Kundendaten (z. B. von der Deutschen Bank AG) auch Gesellschaften angeschrieben, eine entsprechende Statusbescheinigung vorzulegen, die definitiv die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 KStG nicht erfüllen.

Aus gegebenem Anlass weist die OFD daher darauf hin, dass eine Bescheinigung durch das Finanzamt nur den Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG erteilt werden darf. Hierzu wird kein Vordruckmuster zur Verfügung gestellt werden können. Die Bescheinigung ist formlos zu erteilen und darf nur zum Inhalt haben, dass der Antragsteller eine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 KStG ist.

Die Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG ist vom Steuerpflichtigen (Kunden der Bank) selbst auszufüllen und bedarf keiner Bestätigung durch das Finanzamt.

Anfrage nach der Kirchensteuerzugehörigkeit der Kunden

Im Rahmen der Abgeltungsteuer wird erstmals Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Bis zum Jahr 2011 haben die Steuerpflichtigen nach § 51a Abs. 2b ff. EStG ein Wahlrecht, ob sie die Kreditinstitute zur Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer ermächtigen, oder ob sie die Höhe der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben, damit die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge vom Finanzamt gesondert berechnet und erhoben werden kann. In diesem Zusammenhang bitten die Kreditinstitute ihre Kunden um Mitteilung der Religionszugehörigkeit, da sie bisher über keine Daten zur Religionszugehörigkeit ihrer Kunden verfügen. Für die Mitteilung der Religionszugehörigkeit bedarf es keiner Mitwirkung des Finanzamtes.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2932 A - 128 - St 54

Fundstelle(n):
SAAAD-00251