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BFH 17.09.2008 IX R 70/06, StuB 23/2008 S. 929

Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags

Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gem. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, darin aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind (Änderung der Rechtsprechung gegenüber , BStBl 2000 II S. 3, und , BStBl 2002 II S. 817 = Kurzinfo StuB 2001 S. 1090).

Praxishinweise: § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ist nur anwendbar, „ soweit” sich die nach Satz 2 dieser Vorschrift zu berücksichtigenden Beträge ändern. Ist keine Änderung i. S. des Satz 2 eingetreten, greift also auch nicht Satz 4. Es ist dann – unabhängig vom Einkommensteuerbescheid – eine Feststellung nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG durchzuführen.

– erl –

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