BGH Beschluss v. - IX ZB 35/05

Leitsatz

[1] Änderungen von § 11 Abs. 1 InsVV durch die Verordnung vom (BGBl. I S. 3389) sind nicht rückwirkend auf alle bei ihrem Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahren für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden.

Gesetze: InsVV § 11 Abs. 1 Satz 3; InsVV § 11 Abs. 1 Satz 4; InsVV § 11 Abs. 1 Satz 5; InsVV § 19 Abs. 2

Instanzenzug: AG Bielefeld, 43 IN 232/04 vom LG Bielefeld, 23 T 541/04 vom

Gründe

I.

Der am zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte weitere Beteiligte zu 2, dessen Amt am geendet hat, beantragt die Festsetzung seiner Vergütung nach Maßgabe einer Berechnungsgrundlage von 65.322,60 €, welche sich aus den Rückkaufswerten von drei Lebensversicherungen zusammensetzt. Diese Lebensversicherungen hatte der Schuldner bereits Ende 1993 als Kreditsicherheiten an eine Sparkasse abgetreten. Der weitere Beteiligte zu 2 stellte insoweit die Rückkaufswerte fest und brachte vorläufige Zahlungsverbote aus.

Das Amtsgericht hat dem Festsetzungsantrag entsprochen und den weiteren Beteiligten zu 2 einschließlich Auslagenersatz und Umsatzsteuererstattung eine Vergütung von 5.777,08 € zugebilligt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Vergütung auf ein Viertel der Mindestvergütung nebst Erstattung pauschalierter Auslagen und Umsatzsteuern, insgesamt 333,50 €, herabgesetzt. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) und auch sonst zulässige (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.

1. Die Beschwerdeentscheidung steht nicht im Einklang mit den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom (BGHZ 168, 321, 338 Rn. 40 bis 42). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter gebührt danach gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV die ungekürzte Mindestvergütung. Anzuwenden ist nach § 19 Abs. 1 InsVV und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche diese Übergangsvorschrift für den vorläufigen Insolvenzverwalter fortgebildet hat (vgl. , ZIP 2006, 2228), die Fassung der Verordnung vom , wobei anstelle der anmeldenden auf die Zahl der im Eröffnungsverfahren beteiligten Gläubiger abzustellen ist (BGHZ 168, aaO). Danach hat der weitere Beteiligte zu 2 Anspruch auf die Mindestvergütung von 1.000 €, die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV von 150 € und die auf beide Beträge entfallenden Umsatzsteuern von 184 €, insgesamt 1.334 €.

2. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie die Einbeziehung der abgetretenen Lebensversicherungen des Schuldners in die Berechnungsgrundlage der Vergütung erstrebt. Denn tatsächliche und rechtliche Umstände dafür, dass sich insoweit ein nach den §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV vergütungserheblicher Überschuss ergeben könnte, sind nicht dargelegt worden. Insoweit bewendet es im Beschwerdefall bei den Grundsätzen der Senatsbeschlüsse vom (BGHZ 165, 266) und vom (BGHZ 168, 321). Diese sind unbeschadet der mit § 19 Abs. 2 InsVV getroffenen Übergangsregelung jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem begonnen und geendet haben, weiterhin anzuwenden.

In § 19 Abs. 2 InsVV ist bestimmt, dass auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung am bereits rechtskräftig abgerechnet sind, die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Die im Bundesjustizministerium verfasste Begründung zu Art. 2 des Verordnungsentwurfs erklärt demgegenüber allgemein, das neue Recht finde auf alle Verfahren Anwendung, deren Abrechnung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Eine solche, auf einem Umkehrschluss beruhende Ausdeutung widerspricht jedoch allgemeinen intertemporalen Rechtsanwendungsgrundsätzen. Der Vergütungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters entsteht dem Rechtsgrunde nach mit der Berufung in sein Amt; sein Wert wird durch die Arbeitsleistung aufgefüllt (vgl. BGHZ 157, 282, 300; , ZIP 1992, 120, 123 unter III. 2. a; , ZIP 2007, 1330, 1331 Rn. 11; Raebel, Festschrift für Gero Fischer S. 459, 478). Diese Sichtweise liegt auch der Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 1 InsVV zugrunde. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass eine Rechtsänderung auf rechtskräftig abgeschlossene Verfahren im Allgemeinen keinen Einfluss mehr haben kann.

Nach richtigem Verständnis der Entwurfsbegründung zu Art. 2 des Verordnungsentwurfs von 2006 bezieht diese sich daher im äußeren und inneren Zusammenhang nur auf den unmittelbar zuvor am Ende der Begründung zu Art. 1 abgehandelten neuen § 11 Abs. 2 InsVV, der Nachbewertung des Schuldnervermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckte. Nur bei dieser Vorschrift, die nach ihrem Satz 2 zeitlich beschränkt die Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vergütungsfestsetzungsverfahrens für den vorläufigen Insolvenzverwalter gestattet, ergibt die Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 2 InsVV einen Sinn. Sie soll verhindern, dass nach § 11 Abs. 2 InsVV auch solche Vergütungen noch nachträglich abgeändert werden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung rechtskräftig festgesetzt worden waren, ohne dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter damals der Verordnung einen Vorbehalt der Wertnachprüfung entnehmen konnte.

§ 19 Abs. 2 InsVV trägt so gesehen keinen Umkehrschluss, dass auch die Änderungen von § 11 Abs. 1 InsVV durch die Verordnung vom rückwirkend auf alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahren für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckt werden sollten. Eine Änderung der rechtlichen Vergütungsgrundlagen für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach Antritt seines Amtes würde mit echter Rückwirkung die bereits erarbeitete Vergütung schmälern oder ebenso rückwirkend die Vergütungslast für den Schuldner oder die Gläubiger erhöhen, ohne dass diese Beschwer außerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahme noch abgewehrt werden könnte. Derartige Grundrechtseingriffe nur im Wege des rechtsfortbildenden Lückenschlusses ohne eindeutige Normsetzung und ohne genügenden Anlass würden einem verfassungskonformen Normverständnis widersprechen.

Eine solche Rückwirkung kann hier auch nicht aus dem Gedanken einer authentischen Interpretation erschlossen werden. Eine authentische Interpretation hat der Verordnungsgeber mit § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 InsVV in der Fassung vom (BGBl. I S. 3389) nicht ausgesprochen (Raebel, aaO S. 477); denn diese Vorschriften enthalten einen neuen rechtspolitischen Kompromiss, der die vom Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom (aaO) und (aaO) aufgegebene Normauslegung nicht vollen Umfanges wieder herstellt. Zwar behauptet auch der Allgemeine Teil der Begründung des Bundesjustizministeriums zum Entwurf der Verordnung vom , mit den weiteren Bestimmungen werde eine "ausdrückliche Klarstellung" des bisherigen § 11 InsVV angestrebt. Tatsächlich überschreitet die Neuregelung jedoch diesen Rahmen. § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV weicht von der älteren Normauslegung jedenfalls insoweit ab, als nicht schon die nennenswerte Befassung mit Gegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, ihren Wert dem Vermögen nach Satz 2 zuführt (so aber früher BGHZ 146, 165, 176 f und dazu die Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 1 des Verordnungsentwurfs). Auch § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV enthält mit der Einbeziehung ausgeschiedener Gegen-stände in das verwaltete Schuldnervermögen im Hinblick auf die §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b) InsVV eine Neuerung, die den Auslegungsspielraum des Altrechts verlässt. Die Übergangsvorschrift hätte für das Regelungsziel einer authentischen Interpretation zudem anders gefasst sein müssen (vgl. etwa Art. 8 § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften vom , BGBl. I S. 998).

III.

Der Schuldner hat das Ziel seiner Erstbeschwerde erreicht. Kosten seines Rechtsmittels sind ihm daher nicht aufzuerlegen. Der Rechtsbeschwerde ist er anwaltlich nicht entgegengetreten.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2009 S. 189 Nr. 3
WM 2009 S. 33 Nr. 1
ZIP 2008 S. 2323 Nr. 49
DAAAC-97691

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja