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Mittelbare Anteilsvereinigung
Nach Auffassung des FG Münster setzt eine Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG von mittelbar mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft voraus, dass die Muttergesellschaft (bzw. der einzelne Gesellschafter) über eine vermittelnde (Zwischen-)Beteiligung auch tatsächlich zu mindestens 95 % am Vermögen der Untergesellschaft beteiligt ist. Dies erfordert, dass die Beteiligungsquoten bei mittelbaren Anteilsvereinigungen bzw. -übertragungen „durchzurechnen” sind. Eine jeweils nur 95%ige Beteiligungsquote auf den einzelnen Beteiligungsstufen genügt nicht. Vor diesem Hintergrund hatte die Klägerin im Streitfall nicht mittelbar zumindest 95 % der Anteile an der Untergesellschaft erworben, sondern rechnerisch lediglich 94,49 %.