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KSR Nr. 12 vom Seite 10

Steuersatz bei Abgabe von Speisen und Getränken

BMF regelt „Verzehr an Ort und Stelle” neu

Helmut Lehr

Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle galt bis zum In-Kraft-Treten des Jahressteuergesetzes 2008 laut gesetzlicher Definition als sonstige Leistung. Da § 3 Abs. 9 Sätze 4 u. 5 UStG a.F. mittlerweile ersatzlos weggefallen sind, muss die Abgrenzung zwischen begünstigter Lebensmittellieferung (7%) und sonstiger Leistung (19%) nach den Vorgaben der EuGH- und BFH-Rechtsprechung erfolgen. Das BMF hat die Verwaltungsgrundsätze hierzu neu gefasst und wendet entgegenstehende Aussagen (insbesondere in Abschn. 25a UStR 2008) ab sofort nicht mehr an.

Notwendige Vermarktung unschädlich

Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer ggf. ermäßigt besteuerten Lieferung als auch im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung abgegeben werden. Maßgebend ist die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers. Überwiegt danach das Dienstleistungselement der Speisenabgabe qualitativ, liegt eine sonstige Leistung vor, für die die Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz abzuführen ist. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Allein d...

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