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BFH 13.08.2008 XI R 19/08, BBK 23/2008 S. 4827

Eigenhändige Unterschrift bei Antrag auf Vorsteuervergütung? – BFH legt dem EuGH vor

Der BFH legt dem EuGH die Rechtsfrage vor, ob das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift des Unternehmers oder Geschäftsführers auf einem Vorsteuervergütungsantrag gem. § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG mit der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist.

Nach bundesdeutschem Recht ist ein Antrag auf Vorsteuervergütung „vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben” (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG). Hingegen sieht das europäische Recht nur eine „Unterschrift” vor, verlangt also keine Eigenhändigkeit (Muster in Anhang A zu Art. 3 der Richtlinie). Danach könnte der Antrag auf Vorsteuervergütung also auch von einem Bevollmächtigten des Unternehmers unterschrieben werden, z. B. von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater. Der BFH sieht in dem Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift eine unzulässige Abweichung vom Europarecht.

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