BFH Beschluss v. - IX B 116/08

Fehlerhafte Rechtsanwendung kein Revisionszulassungsgrund

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist im Streitfall eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der FinanzgerichtsordnungFGO—) nicht geboten.

Die im Zusammenhang mit der vom Finanzgericht (FG) vorgenommenen steuerrechtlichen Würdigung des „Vertriebsvertrages mit Reservierungsvereinbarung” geltend gemachte Divergenz erfordert keine Entscheidung zur Sicherung der Rechtseinheit. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (angeblichen) Divergenzentscheidungen (, BFH/NV 2004, 170; vom IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078) derart herausgearbeitet und gegenübergestellt hat, dass eine Abweichung erkennbar wird; denn im Ergebnis wird mit der Beschwerde lediglich geltend gemacht, dass das FG den genannten Vertrag im Hinblick auf eine damit dokumentierte Verkaufsabsicht zu Unrecht abweichend von der klägerischen Auffassung dahin ausgelegt habe, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihre Absicht, das maßgebliche Gebäude auf Dauer zu vermieten, aufgegeben —und eine solche Absicht später auch nicht wieder neu gefasst— habe. Mit der hierin liegenden Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung kann die Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob man den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG teilt.

Fundstelle(n):
VAAAC-97231