BFH Beschluss v. - X S 24/08 (PKH)

Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Gesetze: FGO § 76, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

I. Gegen den Antragsteller und seine Ehefrau wurde vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FA FuSt) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das FA FuSt führte eine Fahndungsprüfung durch und stellte im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnräume der Eheleute Konto- und Buchführungsunterlagen für die Jahre 1993 bis 2002 sicher. Hierbei gelangte das FA FuSt und ihm folgend das beklagte Finanzamt (FA) zu der Erkenntnis, dass der Antragsteller in seinen für die Streitjahre 1996 bis 2001 abgegebenen Einkommensteuererklärungen und in den für die Streitjahre 1998 und 1999 abgegebenen Umsatzsteuererklärungen die Einnahmen aus Gewerbebetrieb in zu geringer Höhe angegeben habe. Auch ging das FA davon aus, dass in den Streitjahren die Einkünfte aus Kapitalvermögen in zu geringer Höhe angegeben worden seien. Das FA erließ daher für die Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide und nach § 164 Abs. 2 der AO geänderte Umsatzsteuerbescheide.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Antragsteller u.a. geltend, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien für das Jahr 1998 um 26 334 DM zu vermindern. Er sei in diesem Jahr krank gewesen. In diesem Jahr habe B, der inzwischen verstorben sei, ersatzweise für ihn gearbeitet. Die Beträge, die für diese Arbeit bezahlt worden seien, habe Herr B erhalten. Es lägen daher in dieser Höhe keine Betriebseinnahmen des Antragsstellers vor bzw. seien diese Beträge hilfsweise als Betriebsausgaben abzuziehen. Ferner seien die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht in der zutreffenden Höhe angesetzt worden. Insbesondere seien die Zinseinnahmen aus dem Konto . nicht dem Antragsteller, sondern seinem in Kroatien lebenden Bruder zuzurechnen. Der Antragsteller habe für ihn das Geld angelegt und treuhänderisch verwaltet. Auch hätten ein Teil der angefochtenen Bescheide nicht ergehen dürfen, weil Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Er, der Antragsteller, habe keine Steuerhinterziehung begangen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegt, die beim angerufenen Senat unter dem Aktenzeichen X B 95/08 anhängig ist. Für diesen Rechtsstreit beantragt er, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und ihm seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen. In der von diesem Prozessbevollmächtigten verfassten Beschwerdebegründung führt der Antragsteller aus, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Es habe wegen fehlender Sachaufklärung zu Unrecht eine Hinzurechnung des Betrags von 26 334 DM bei den gewerblichen Einkünften vorgenommen. Insbesondere sei die Aussage des FG unrichtig, es sei nicht nachgewiesen, dass er, der Antragsteller, im Jahr 1998 krank gewesen sei. In den durch die Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen würden sich Angaben über die Krankheit befinden. Es sei nicht auszuschließen, dass diese Beweise unterdrückt worden seien. Die beschlagnahmten Unterlagen befänden sich zurzeit noch im Außenlager .. Das FG habe dem Antragsteller zu Unrecht die Zinseinnahmen aus dem Konto . zugerechnet. Trotz Aufforderung sei der Bruder des Antragstellers nicht als Zeuge geladen worden. Auch habe das FG aus bloßer Bequemlichkeit den im Inland wohnenden Antragsteller und nicht dessen im Ausland ansässigen Bruder als Einkunftserzieler angesehen. Dass dies der Antragsteller gewesen sei, sei nicht bewiesen. Dreist seien die Ausführungen des FG, es sei nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller das Geld an seinen Bruder zurückgegeben habe. Zu Unrecht sei das FG auch davon ausgegangen, dass der Antragsteller eine Steuerhinterziehung begangen habe, zumal das Strafverfahren vom Amtsgericht gemäß § 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn man dem aus dem Ausland stammenden Antragsteller die Kenntnis der steuerlichen Beurteilung von Treuhandverhältnissen unterstelle und deshalb von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ausgehe.

Trotz eines Hinweises durch die Geschäftstelle des angerufenen Senats auf § 117 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.

II. Der Antrag ist unbegründet und deshalb abzulehnen.

1. Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei sind die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen.

2. Der PKH-Antrag ist bereits deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller trotz Hinweises durch die Geschäftstelle des Senats auf die Vorschrift des § 117 ZPO die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung nebst der Belege nicht eingereicht hat.

3. Der Antrag ist zudem auch deshalb unbegründet, weil die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eingereichte Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO entspricht.

a) Der Antragsteller hat nicht in schlüssiger Weise das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) aufgezeigt.

aa) Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) kann gegeben sein, wenn das FG einen Beweisantrag zu Unrecht übergeht. Zur schlüssigen Darlegung eines solchen Verfahrensmangels ist es grundsätzlich erforderlich, dass in der Beschwerdebegründung konkrete Angaben dazu gemacht werden, durch welchen Schriftsatz bzw. durch welche auf andere Weise gegenüber dem FG abgegebene Erklärung der Beweisantrag gestellt worden ist. Ferner muss der Beschwerdeführer, wenn er durch eine rechtskundige Person vertreten war, darlegen, dass die unterbliebene Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist bzw. aus welchen Gründen eine solche Rüge nicht möglich war (Senatsbeschluss vom X B 43/06, BFH/NV 2007, 1499).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. In ihr wird lediglich vorgebracht, zu der Frage, ob es sich bei dem Konto . um Treuhandvermögen handle, habe das FG trotz Aufforderung keine Zeugen geladen. Nicht dargelegt wird hingegen, wann der Antragsteller die Vernehmung eines Zeugen zu diesem Beweisthema beantragt hat. Auch fehlen Ausführungen zur Frage des Rügeverzichts, zumal der Antragsteller ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung dort sachkundig vertreten war und dieser Niederschrift nicht zu entnehmen ist, dass die unterbliebene Beweisaufnahme gerügt wurde.

Soweit der Antragsteller geltend machen will, das FG sei bereits von Amts wegen gehalten gewesen, eine Beweisaufnahme durchzuführen, hätte er in schlüssiger Weise darlegen müssen, aus welchen Gründen sich dem FG eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom X B 190/05, BFH/NV 2006, 1681). Dies ist nicht geschehen.

bb) Auch soweit der Antragsteller rügt, das FG habe unter Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht angenommen, dass der Gewinn nicht um den streitigen Betrag von 26 334 DM zu kürzen sei, ist ein Verfahrensverstoß nicht schlüssig gerügt. Der Antragsteller trägt hierzu vor, die Aussage des FG, die Erkrankung des Antragstellers sei nicht nachgewiesen, treffe nicht zu. Angaben hierzu seien in den beschlagnahmten Unterlagen der Steuerfahndung vorhanden. Der Antragsteller legt aber nicht dar, dass er das FG hierauf hingewiesen und die Beiziehung dieser Akten beantragt hat bzw. aus welchen Gründen das FG von sich aus gehalten war, diese Akten beizuziehen.

b) Der Antragsteller hat auch nicht schlüssig dargelegt, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen, weil das angefochtene Urteil greifbar gesetzeswidrig sei. Er hat lediglich sinngemäß zum Ausdruck gebracht, die Ausführungen des FG zum Konto . seien willkürlich. Auch sei die Annahme des FG, der Antragsteller habe mit Hinterziehungsvorsatz gehandelt, nicht nachvollziehbar. Diese Ausführungen sind nicht ausreichend. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Entscheidung des FG in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung widerhergestellt werden könnte. Dies kann z.B. dann vorliegen, wenn das Urteil jeder gesetzlicher Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Grundlage beruht (, BFH/NV 2006, 1116). Unterhalb dieser Grenze liegende Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (, BFH/NV 2005, 2031).

Klarstellend weist der angerufene Senat darauf hin, dass das FG mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt hat, aus welchen Gründen es davon überzeugt ist, dass es sich bei dem oben genannten Konto um Eigenvermögen des Klägers und nicht um Treuhandvermögen gehandelt hat. Aus diesem Grund ist auch der Vorwurf des Antragstellers unberechtigt, das FG habe zu Unrecht unterstellt, dem Antragsteller sei bekannt gewesen, unter welchen Voraussetzungen ein Treuhandverhältnis anzuerkennen sei, weshalb ein Hinterziehungsvorsatz vorgelegen habe.

4. Da der PKH-Antrag keinen Erfolg hat, geht der Antrag, dem Antragsteller seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, ins Leere.

5. Gerichtsgebühren sind nicht zu erheben (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 93).

Fundstelle(n):
RAAAC-97215