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BAG 20.03.2001 3 AZR 264/00

Betriebliche Altersversorgung; | Versorgungsausgleich bei Gesamtversorgung

Eine Versorgungsordnung, die im Gesamtversorgungssystem die mindernde Berücksichtigung ,,der Sozialrente'' anordnet, meint damit die insgesamt erdiente gesetzliche Rente, an deren Finanzierung sich ein Arbeitgeber beteiligt hat. An wen diese Rente letztlich ausgezahlt wird, ist für die Berechnung der Betriebsrente unerheblich. Die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs an einen Arbeitnehmer überwiesenen Versorgungsrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen im Gesamtversorgungssystem nicht zu einer Minderung der Betriebsrente führen. Eine Versorgungsordnung wird nur ganz ausnahmsweise die familienrechtlichen Lasten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Versorgungsausgleichs tragen muss, durch Betriebsrentenzahlungen ausgleichen wollen ().

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