BGH Beschluss v. - V ZR 124/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 515 Abs. 3; ZPO § 515 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 516 Abs. 3; ZPO § 565

Instanzenzug: LG Bamberg, 2 O 56/04 vom OLG Bamberg, 3 U 184/07 vom

Gründe

1. Die Vorschriften über die Rücknahme der Revision (§§ 565 i.V.m. 516 Abs. 3 ZPO sind auf die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden (, MDR 2003, 347). Da die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sich allein auf die Rechtsverfolgung gegenüber dem Beklagten zu 2 bezieht, ist der nach § 515 Abs. 3 von Amts wegen zu treffende Ausspruch auf dieses Verfahren zu beschränken, das bisher mit dem Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 nur äußerlich verbunden gewesen ist (dazu: Senat, Urt. v. , V ZR 233/87, NJW-RR 1989, 1099).

2. Über die dem Beklagten zu 2 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten, die sich nach dem gesamten Wert des Gegenstands der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmten (vgl. Senat, Beschl. v. , V ZR 343/02, NJW 2004, 1048, 1049), kann hier - vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen - die Entscheidung ergehen, dass der Kläger entsprechend dem Grundsatz des § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Beklagten zu 2 die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Fundstelle(n):
NAAAC-97131

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein