Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags beim Betrieb von mehreren Thermalbrunnen an verschiedenen Orten, jedoch an einem Ort
ohne Mitarbeiter
Leitsatz
1. Auf eine Gemeinde, in deren Gebiet eine Gesellschaft eine Brunnenanlage zur Förderung von Quellwasser betreibt, ohne dort
Arbeitnehmer zu beschäftigen, entfällt kein Zerlegungsanteil am einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag, wenn die Gesellschaft
in einer anderen Gemeinde Arbeitnehmer (hier Geschäftsführer) beschäftigt und an diese Arbeitslöhne zahlt.
2. Von einer Brunnenanlage gehen keine unmittelbaren besonders gewichtigen und atypischen Lasten für die Gemeinde aus, die
eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach Arbeitslöhnen als unbillig erscheinen lassen und eine Zerlegung in besonderen
Fällen nach § 33 GewStG rechtfertigen würde.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 11/2009 S. 755 UAAAC-96670
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.