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NWB direkt Nr. 48 vom

Kurz notiert

Steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen wird verbessert

Nach geltendem Recht sind Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur eingeschränkt steuerlich abziehbar. Künftig sollen alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, soweit diese dazu dienen, ein Leistungsniveau abzusichern, das im Wesentlichen der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegepflichtversicherung entspricht. Gesetzlich und privat Kranken- und Pflegepflichtversicherte, ihre Ehepartner sowie ihre mitversicherten Kinder sollen insoweit steuerlich gleichbehandelt werden. Vor diesem Hintergrund sollen ab dem die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für sich, seinen Ehegatten und seine Kinder in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden. Der Referentenentwurf für ein „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen” ist unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar.

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