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Grunderwerbsteuer; | Berechnung der Fünf-Jahres-Frist des § 6 Abs. 4 GrEStG
Nach § 6 Abs. 4 GrEStG gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 des § 6 GrEStG insoweit nicht, als ein Gesamthänder innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Wie der entschieden hat, beginnt die Fünf-Jahres-Frist des § 6 Abs. 4 GrEStG mit dem für die Steuervergünstigung in Frage stehenden Erwerbsvorgang und ist von diesem aus zurück zu berechnen. Auf diese Frist sind die Vorschriften der §§ 186 ff. BGB entsprechend anzuwenden. Für die Frage, ob der Gesellschafter einen Anteil an der Gesamthand innerhalb dieser Frist erworben hat, ist auf die mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung verbundene dingliche (gesamthänderische) Mitberechtigung am Grundstück abzustellen. Der Zeitpunkt eines ggf. vorangegangenen Erwerbs eines ...