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FG Sachsen 29.09.2008 3 Ko 1632/08, NWB direkt 48/2008 S. 3

Gerichtskosten bei Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH)

Wenn ein Bürger beim FG um Rechtsschutz als finanziell nicht hinreichend Bemittelter nachsuchen will, ohne – bei Ablehnung der Unterstützung durch PKH – mit Gerichtskosten belastet zu sein, muss er zunächst ausschließlich Prozesskostenhilfe beantragen, bei Gewährung derselben innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des entsprechenden Gerichtsbeschlusses die Klage nachholen und hierbei zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist beantragen. Dass auch dann Gerichtskosten anfallen, wenn neben dem Antrag auf PKH zusätzlich auch sofort Klage eingelegt und später nach Ablehnung des PKH-Antrags die Klage wieder zurückgenommen worden ist, ist verfassungsrechtlich bedenklich, da der oben geschilderte Weg zur Vermeidung von Gerichtskosten ge...

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