BMF - IV C 3 -S 2226/07/10001 BStBl 2008 I S. 958

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG und Umsatzsteuererstattungen als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG; Anwendung des (BStBl 2008 II S. 282)

Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend, so dass diese als in dem Kalenderjahr abgeflossen gelten, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn der Steuerpflichtige sie kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung dieses Kalenderjahres gezahlt hat.

Der (BStBl 2008 II S. 282) entschieden, dass Umsatzsteuervorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG sind. Daher werden sie in dem Kalenderjahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten erfasst, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wurden. Diese Grundsätze gelten für Umsatzsteuererstattungen entsprechend.

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist wie folgt zu verfahren: Die Grundsätze des (BStBl 2008 II S. 282) sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn sämtliche Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen mit Zahlung oder Gutschrift vor dem (Veröffentlichung des BFH -Urteils im Bundessteuerblatt) einheitlich nicht als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmen i. S. d. § 11 EStG behandelt werden.

BMF v. - IV C 3 -S 2226/07/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 958
DStZ 2008 S. 858 Nr. 24
EStB 2009 S. 22 Nr. 1
SJ 2008 S. 32 Nr. 25
StBW 2008 S. 6 Nr. 24
UStB 2008 S. 340 Nr. 12
WPg 2009 S. 70 Nr. 1
UAAAC-96310