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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 8279/05 B

Gesetze: UmwStG § 12 Abs. 3 S. 2, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 10d

Übernahme des Verlustvortrags einer verschmolzenen Körperschaft gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995

Maßgeblichkeit des Übertragungszeitpunkts für die Beurteilung des Zustandes der übertragenden Körperschaft nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995

Umfang der Zulässigkeit des Absinkens der für die Annahme einer Unternehmensfortführung maßgebenden Kriterien

Annahme einer Unternehmensfortführung trotz Umsatzrückgang bei Erhöhung des Anlagevermögens

Leitsatz

1. Für die Beurteilung des Zustands der übertragenden Körperschaft i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 ist auf den Umfang des Geschäftsbetriebs am Übertragungsstichtag abzustellen. Dieser und nicht der durchschnittliche Umfang der für die Unternehmensfortführung maßgeblichen Kriterien während der gesamten Verlustphase der übertragenden Körperschaft dient als Vergleichsmaßstab (Entgegen IV C 6 – S 2745, BStBl 1999 I S. 455).

2. Die Vergleichbarkeit des Geschäftsbetriebs mit dem Geschäftsbetrieb am Übernahmestichtag i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwG 1995 endet in der Regel, wenn die für die Unternehmensfortführung maßgeblichen Kriterien in einem Umfang von 50 % absinken. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls, wobei Kompensationsmöglichkeiten in der Art und Weise einzuräumen sind, dass eine Erhöhung eines Kriteriums die Verminderung eines anderen Kriteriums ausgleichen kann, damit wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen vorgenommen werden können.

3. Eine Körperschaft führt den Betrieb einer auf sie verschmolzenen Körperschaft in den der Übertragung folgenden fünf Jahren in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 fort, wenn zwar die Umsätze zurückgehen (hier: lediglich in einem Jahr unter 50 v.H. des Werts vom Übertragungsstichtag), aber der Wert des Anlagevermögens in jedem der fünf Folgejahre höher ist als am Verschmelzungsstichtag.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 288 Nr. 5
EStB 2009 S. 140 Nr. 4
GmbHR 2009 S. 331 Nr. 6
PAAAC-96128

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.09.2008 - 12 K 8279/05 B

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