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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 2037/05

Gesetze: AO § 37 Abs. 2Einigungsvertrag Art. 19 S. 2 VermG § 1 Abs. 7 VwRe haG § 1 Abs. 1 S. 2 AO§ 218 Abs. 2 AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d

Kein Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO nach Aufhebung eines mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden DDR-Körperschaftsteuerbescheids nach dem Einigungsvertrag

Keine Einschränkung der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 7 VermG für aufgehobene Steuerbescheide durch § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG

Leitsatz

Nach Aufhebung eines mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Körperschaftsteuerbescheids der DDR-Behörden aus dem Jahr 1964 in 1998 nach Art. 19 Satz 2 Einigungsvertrag besteht kein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht vereinnahmten Steuer gem. § 37 Abs. 2 AO. Der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 7 VermG auf den aufgehobenen Steuerbescheid steht die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAC-96124

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Sächsisches FG, Urteil v. 12.08.2008 - 3 K 2037/05

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