Verpachtung des Kundenstamms eines Einzelunternehmens als ruhender Gewerbebetrieb
Leitsatz
Zur Veräußerung bzw. zur Aufgabe eines ganzen Gewerbebetriebs.
Die Veräußerung unterscheidet sich von der Betriebsaufgabe dadurch, dass bei Ersterer alle wesentlichen Betriebsgrundlagen
an einen einzigen Erwerber veräußert werden.
Wird ein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva an eine zuvor vom Einzelunternehmer gegründete GmbH veräußert, so
geht auch der Geschäftswert des Einzelunternehmens auf die GmbH über.
Ausnahmsweise kann der Firmenwert dann alleiniger Gegenstand einer separaten Nutzung sein, wenn er an die Person des Einzelunternehmers
geknüpft ist. Dann muss der Firmenwert aber unternehmer- und nicht unternehmensbezogen sein. Bei einem Handelsunternehmen
ist das nicht der Fall.
Geht der Firmenwert mit über, so ist er als Entnahme in die Ermittlung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns einzubeziehen
und mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAC-96105
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