Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 346/03

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG § 2 Abs. 1UStG § 14 Abs. 4 EWGRL 388/77 Art. 17 AO § 370

Vorsteuerabzug des letzten Glieds eines Umsatzsteuerkarussells

Wissen-Müssen von den betrügerischen Aktivitäten des Karussells

Leitsatz

1. Einem Unternehmer als letztem Glied in einem Umsatzsteuerkarussell kann der Vorsteuerabzug aus Lieferungen eines Scheinunternehmens „Abdeckfirma”) verweigert werden, wenn er wusste oder wissen hätte müssen, dass die Lieferungen des Scheinunternehmens in einen vom Verkäufer begangenen Mehrwertsteuer-Betrug einbezogen waren, oder wenn der Unternehmer nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können und die sicherstellen, dass er nicht in einen Mehrwertsteuer-Betrug einbezogen wird. Ohnehin ist für seinen Vorsteuerabzug erforderlich, dass die Identität des Rechnungsausstellers nachgewiesen ist, der Sitz des liefernden Unternehmens tatsächlich bestanden hat, kein Leistungsbezug von einem Nichtunternehmer vorliegt und keine Scheinrechnungen ausgestellt worden sind.

2. Die Beweislast für die für den Vorsteuerabzug eines an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligten Unternehmers erforderliche „Gutgläubigkeit” trägt der Unternehmer; das gilt auch für den Negativbeweis, dass er nichts vom Tatplan bzw. der Tatbeteiligung eines Vorlieferanten wissen konnte. Hinweise auf fehlende Gutgläubigkeit können die rechtlichen, wirtschaftlichen und personellen Verbindungen zwischen den Akteuren liefern. Je näher die Verbindung zu den bei dem Karussell Handelnden ist, desto wahrscheinlicher ist die Kenntnis von der Einbindung in eine Mehrwertsteuerhinterziehung.

3. Es spricht gegen eine „Gutgläubigkeit” des Unternehmers, wenn u.a.

  • der Kläger häufigen Kontakt mit den Haupttätern des Umsatzsteuerkarussells hatte und zeitweise zu ihnen gereist ist, als sie sich nach Südamerika abgesetzt hatten,

  • das auch gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren nach § 153a der Strafprozessordnung mit Zustimmung des Klägers gegen eine Geldauflage eingestellt worden ist und eine Schuld des Klägers damit feststeht,

  • der Kläger die Geschäfte mit dem Scheinunternehmen in erheblichem Umfang bar abgewickelt hat und diese Barzahlungen von den Tätern des Karussells als „vorteilhaft” erachtet worden sind,

  • sich ein tatsächlicher Firmensitz der Abdeckfirma nicht feststellen ließ und auch vom Unternehmer nicht nachgewiesen werden konnte.

Fundstelle(n):
IAAAC-95705

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen