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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 345/03

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG § 2 Abs. 1UStG § 14 Abs. 4 EWGRL 388/77 Art. 17 AO § 370

Vorsteuerabzug des letzten Glieds eines Umsatzsteuerkarussells

Wissen-Müssen von den betrügerischen Aktivitäten des Karussells

Leitsatz

1. Einem Unternehmer als letztem Glied in einem Umsatzsteuerkarussell kann der Vorsteuerabzug aus Lieferungen eines Scheinunternehmens „missing trader”) verweigert werden, wenn er wusste oder wissen hätte müssen, dass die Lieferungen des Scheinunternehmens in einen vom Verkäufer begangenen Mehrwertsteuer-Betrug einbezogen waren, oder wenn der Unternehmer nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können und die sicherstellen, dass er nicht in einen Mehrwertsteuer-Betrug einbezogen wird.

2. Die Beweislast für die für den Vorsteuerabzug eines an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligten Unternehmers erforderliche „Gutgläubigkeit” trägt der Unternehmer; das gilt auch für den Negativbeweis, dass er nichts vom Tatplan bzw. der Tatbeteiligung eines Vorlieferanten wissen konnte. Hinweise auf fehlende Gutgläubigkeit können die rechtlichen, wirtschaftlichen und personellen Verbindungen zwischen den Akteuren liefern. Je näher die Verbindung zu den bei dem Karussell Handelnden ist, desto wahrscheinlicher ist die Kenntnis von der Einbindung in eine Mehrwertsteuerhinterziehung.

3. Gegen die „Gutgläubigkeit” des Unternehmers und gegen die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs spricht u.a., wenn

  • wenn der Geschäftsführer des Scheinunternehmens ausgesagt hat, dass sein „Unternehmen” anders als vom Kläger behauptet nicht über einen eigenen Firmensitz, über ein Lager oder über Personal verfügt hat,

  • der Kläger die Geschäfte mit dem Scheinunternehmen in erheblichem Umfang bar (Streitjahr 1996: 12 Mio. DM) abgewickelt hat und diese Barzahlungen von den Tätern des Karussells als sehr „vorteilhaft” erachtet worden sind,

  • der Kläger häufigen Kontakt mit den Haupttätern des Umsatzsteuerkarussells hatte und zeitweise zu ihnen gereist ist, als sie sich nach Südamerika abgesetzt hatten,

  • das auch gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren nach § 153a der Strafprozessordnung mit Zustimmung des Klägers gegen eine Geldauflage eingestellt worden ist und eine Schuld des Klägers damit feststeht.

Fundstelle(n):
YAAAC-95704

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