BGH Beschluss v. - IX ZB 76/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 66; GKG § 66 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: LG Wiesbaden, 10 O 158/04 vom OLG Frankfurt/Main, 8 U 217/05 vom

Gründe

1. Die Eingabe der Klägerin vom ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG der Senat zu entscheiden (, NJW-RR 2005, 584; v. - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43).

2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (, NJW 1992, 1458; v. , aaO). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Eingabe jedoch gegen den Senatsbeschluss vom : Sie meint, ihr hätte ein Notanwalt bestellt werden müssen und ihre Rechtsbeschwerde hätte nicht verworfen werden dürfen. Die Kostengrundentscheidung kann mit der Erinnerung nicht angegriffen werden. Überdies lässt der Beschluss vom keine Rechtsfehler erkennen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAC-95655

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein