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Grundlagen - Stand: 17.04.2024

Genossenschaft

Reinald Gehrmann
Corona-Pandemie

Durch das "Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie" (GesRuaCOVBekG) sind die Verfahrensregelungen zur Willensbildung in der Genossenschaft gelockert werden.

So können - abweichend von § 43 Abs. 7 Satz 1 GenG beispielsweise Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn die Satzung dies ausdrücklich nicht zugelassen hat. Die Geltungsdauer der Maßnahmen ist durch die Verordnung zur Verlängerung der Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom (BGBl 2020 I S. 2258) zunächst bis zum verlängert worden. Der Gesetzgeber hat die Geltung der Maßnahmen durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 - AufbhG 2021) nun noch einmal bis zum verlängert.

I. Definition der Genossenschaft

Unter einer Genossenschaft versteht das Gesetz eine Gesellschaft mit nicht geschlossenem Mitgliederkreis, die den Zweck verfolgt, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs zu fördern. Genossenschaften dienen insbesondere der Bündelung von Anbieter- und Nachfragermacht ihrer Mitglieder. Ihre Betätigungsfelder sind vielfältig. Zu nennen sind hier insbesondere „Vorschuss- und Kreditvereine” wie z.B. die Volks- und Raiffeisenbanken, „Rohstoffvereine” wie die Einkaufsgenossenschaften, „Vereine zum gemeinschaftlichen Verkauf landwirtschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse” (Absatzgenossenschaften) oder „Vereine zur Herstellung von Wohnungen” (Wohnungsbaugenossenschaften), aber auch energiewirtschaftlich tätige Genossenschaften. Da es sich bei der Genossenschaft um eine Sonderform des rechtsfähigen Wirtschaftsvereins handelt, sind ergänzend die entsprechenden Bestimmungen des BGB anzuwenden.

Das Recht der Genossenschaften ist durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft – siehe hierzu unten VI. – und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom (BGBL I 2006, 1911) vollkommen neu geregelt worden. Das Gesetz erlaubt nunmehr u.a. auch ausdrücklich die Gründung von Schul-, Sport- und Mediengenossenschaften sowie von Theater- und Museumsgenossenschaften.

II. Rechtsnatur und Wesen der Genossenschaft

Die Genossenschaft ist – als wirtschaftlicher Verein – wie die Kapitalgesellschaft juristische Person und regelmäßig Kaufmann. Im Außenverhältnis haftet grundsätzlich nur die Genossenschaft selbst ihren Gläubigern. Sie muss in ihrer Firma den Zusatz „eingetragene Genossenschaft” oder „eG” führen.

1. Gründung

Zur Gründung einer Genossenschaft sind mindestens 3 Mitglieder erforderlich. Voraussetzung ist ferner eine schriftliche Satzung , deren Mindestinhalt gesetzlich festgelegt ist. U.a. müssen die Art und Weise der Einlageleistungen sowie der Umfang etwaiger Nachschusspflichten der Mitglieder geregelt werden.

Eine Genossenschaft darf nur zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken gegründet werden.

Die durch Feststellung der Satzung errichtete Genossenschaft ist zum Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung ist eine Bescheinigung eines Prüfverbandes über die Zulassung der Genossenschaft zum Beitritt sowie ein entsprechendes Gutachten zu den „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen” der Genossenschaft beizufügen. Durch Eintragung in das Register erlangt die Genossenschaft ihre Rechtsfähigkeit.

2. Verfassung

Die eingetragene Genossenschaft verfügt über drei Organe: den Vorstand, den Aufsichtsrat sowie die Generalversammlung , die bei großen Genossenschaften durch eine Vertreterversammlung ersetzt werden kann.

a) Vorstand

Der Vorstand, der aus mindestens 2 natürlichen Personen bestehen muss, wird durch die Generalversammlung gewählt und kann auch jederzeit durch sie abberufen werden.

Er vertritt die Genossenschaft vorbehaltlich abweichender Satzungsbestimmungen im Wege der Gesamtvertretung. Seine Geschäftsführungsbefugnis kann durch die Satzung beschränkt werden, ohne dass die Einschränkung allerdings Auswirkungen auf die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis erlangt. Der Vorstand ist ferner verantwortlich für eine ordnungsgemäße Führung der Bücher, die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Führung der Mitgliederliste. Er ist bei Verlust der Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben und der Rücklagen zur Anzeige der Generalversammlung gegenüber verpflichtet.

Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfaltspflichen eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu beachten und haften bei Pflichtverletzungen der Genossenschaft für daraus entstehende Schäden.

b) Aufsichtsrat

Vorbehaltlich abweichender Satzungsbestimmungen besteht der Aufsichtsrat aus 3 natürlichen Personen. Soweit nicht die Regelungen der Mitbestimmung greifen , werden die Mitglieder durch die Generalversammlung gewählt. Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands, soweit ihm nicht noch weitere Aufgaben durch die Satzung zugewiesen sind. Er vertritt ferner die Genossenschaft gegenüber dem Vorstand.

Klein-Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern können durch Satzungsbestimmung auf die Errichtung eines Aufsichtsrats verzichten, indem dann die Generalversammlung als Kontrollgremium fungiert und einen besonderen Bevollmächtigten zur Vertretung der Generalversammlung gegenüber dem Vorstand bestimmt. Auch für die Geschäftsführung der Aufsichtsratsmitglieder gelten die Sorgfaltspflichten eines gewissenhaften und ordentlichen Geschäftsleiters, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können.

c) Generalversammlung

Die Generalversammlung bildet das oberste Willensbildungs- und Entscheidungsorgan der Genossenschaft. Sie ist zuständig für die Wahl und Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und die Feststellung des Jahresabschlusses. In ihre Zuständigkeit fällt auch die - fristgerechte oder fristlose - Kündigung eines Vorstandsmitglieds. Bei Großgenossenschaften von mehr als 1500 Mitgliedern kann die Generalversammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzt werden.

Trifft die Satzung keine speziellen Regelungen, ist die Generalversammlung durch den Vorstand regelmäßig innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres zur Feststellung des Jahresabschlusses einzuberufen. Sie hat ferner zusammenzutreten, wenn es das Gesellschaftsinteresse erfordert oder 10 v.H. der Mitglieder oder ein kleinerer satzungsmäßig festgelegter Teil der Mitglieder ihre Einberufung verlangen.

Die Generalversammlung beschließt ebenfalls über Änderungen der Satzung. Die entsprechenden Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit je nach Änderungsgegenstand qualifizierter Mehrheiten.

Im Übrigen sind die Beschlüsse der Generalversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen zu fassen.

Praxishinweis zur Corona-Pandemie:

Durch das "Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie"sind die Verfahrensregelungen zur Willensbildung in der Genossenschaft gelockert werden.

So können - abweichend von § 43 Abs. 7 Satz 1 GenG beispielsweise Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn die Satzung dies ausdrücklich nicht zugelassen hat.

3. Pflichtprüfung

Genossenschaften müssen Mitglied in einem prüfberechtigten Prüfungsverband sein , dessen Pflichtprüfung sie unterliegen. Sie haben den Namen und den Sitz des zuständigen Prüfungsverbandes nunmehr auf ihrer Internetseite bzw. – bei fehlendem Internetauftritt – auf ihren Geschäftsbriefen anzugeben. Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Gründung einer Genossenschaft, ihre Beendigung hat die Zwangsauflösung der Gesellschaft zur Folge.

Die mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr vorzunehmende Pflichtprüfung erstreckt sich nicht nur auf ihre Rechnungslegung, sondern auf alle Einrichtungen der Genossenschaft, ihre Vermögenslage und Geschäftsführung sowie die Führung der Mitgliederliste. Genossenschaften mit einer Bilanzsumme von mehr als zwei Millionen Euro sind jährlich zu prüfen. Für Kleinstgenossenschaften gelten Erleichterungen. Der Prüfbericht ist zum Gegenstand der Beschlussfassung in der nächsten anstehenden Generalversammlung zu machen und über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung zum Genossenschaftsregister einzureichen.

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